Gast hat diese Frage gestellt
Moin zusammen
Vor kurzem war hier die Rede von einem Betrag in Euro pro Stunde, den der Vermieter höchstens im Rahmen der Betriebskostenabrechnung für selbst erbrachte Leistungen ansetzen darf.
Dies würde imho den Worten des §1 BetrKV widersprechen.
Wer hat hier weitere Erfahrungswerte oder konkrete Entscheidungen?
Gruß
Ralph