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Gast Experte! hat diese Frage gestellt
Hallo


Ich zahle eine Betriebskostenpauschale und so wie mir bekannt ist bekomme ich in dem Fall zuviel gezahlte Beträge nicht zurück erstattet.

Ich bezahle z.Z für 4 Personen,2 Erwachsene 2 Kinder 210eur monatlich,
aber ich bin der meinung das unser Vermieter uns betrügt.

Wir haben über 1000eur zuviel bezahlt

Wir bekamen nur kleine Mülltonnen,was überhaupt nicht ausreicht.Obwohl uns große Mülltonnen zustehen und auch mit der höhe des Betrages für die Nebenkosten ausreichen würde.

Ich fühle mich abgezockt.
Der Vermieter reduziert unser Kosten und kasiert 1000eur für sich ein.
Der Vermieter ist weder bereit mir das Geld zurück zuerstatten noch uns große Mülltonnen zu besorgen und die Pauschale wird auch nicht reduziert.

Und ich bin auch nicht bereit meinem Vermieter jährlich 1000eur zu schenken und muß dann noch immer zusätzlich mein Müll selbst zum Teil Entsorgen.

Außerdem kommt hinzu das wir vor über 2 Monaten einen großen Wasserschaden im Haus hatten.Von aussen drang Wasser ins Wohnzimmer ein und von da aus ins KInderzimmer und beide Flure. Eigentlich hätte die Gebäudeversicherung den Schaden bezahlt soweit war alles geklärt.
Wir hatten ja anfang des jahres alles neu Renoviert.Der Schaden war am ende so hoch das laut Vermieter ein Gutachter sich den Schaden noch mal anschauen wollte.
Es kam nur keiner und der Schaden ist bis heute (bei uns) nicht ersetzt wurden.
Ich gehe mal davon aus das der Vermieter die Versicherungssumme erhielt und auch in seine Tasche steckte.Und nicht im Traum daran denkt den Schaden zu ersezten.Solls doch Schimmeln er muß ja nicht dort wohnen.

Und das ist leider nicht alles,vieles geht nicht oder war schon vor unserem Einzug kaputt.Im Winter kein heiß Wasser weil die alten Boiler das wohl nicht mehr schaffen.Haustüre verzogen läßt sich nur schwer schliessen,einige Heizungen defekt,Gäste WC : Toilette kann nicht genutzt werden,Duschkabiene defekt und der Raum ist oberhalb völlig verschimmelt.Laut absprache sollte der Vermieter dies noch alles Reparieren.

Da frag ich mich wofür bezahle ich eigentlich NK fürs Haus,denn die Gebäudeversicherung ist ja auch in den Betriebskosten enthallten.

Kann mir jemand sagen wie ich in dem Fall vorgehen kann.
Muss ich unter den Voraussetzungen weiter soviel bezahlen.

Gruß
Stichwörter: betriebskostenpauschale + hoch + viel

1 Kommentar zu „Betriebskostenpauschale viel zu hoch”

Berni911 Experte!

Mieter kann Vermieter zur Abrechnung der Betriebskosten zwingen

Nach der neuen Bestimmung des § 556 Abs. 3 S. 3 BGB kann der Vermieter nach Ablauf der zwölfmonatigen Abrechnungsfrist gegenüber dem Mieter grundsätzlich keine Nachforderung mehr geltend machen, die sich aus der Betriebskostenabrechnung ergeben hat (gesetzliche Ausschlussfrist). Unbeschadet dessen kann aber der Mieter auch nach Ablauf dieser nur für den Vermieter geltenden Abrechnungsfrist vom Vermieter eine Abrechnung verlangen und auch durchsetzen. Daran wird der Mieter insbesondere dann interessiert sein, wenn er mit einer Rückzahlung von Betriebskosten rechnet.
Kommt der Vermieter seiner Abrechnungspflicht trotz Aufforderung durch den Mieter nicht nach, kann der Mieter seinen Anspruch auf Abrechnung der Betriebskosten im Wege der Klage verfolgen. Kommt der Vermieter auch einer entsprechenden Verurteilung zur Abrechnung nicht nach, ist der Mieter berechtigt, die Betriebskosten-abrechnung selbst oder durch einen Dritten auf Kosten des Vermieters vornehmen zu lassen ("Ersatzvornahme&quot ;) .
Die Festsetzung eines Zwangsgeldes gegen den Vermieter zur Durchsetzung des Anspruchs ist jedoch unzulässig, da eine Betriebskostenabrechnung wegen der Möglichkeit der Ersatzvornahme eine sog. vertretbare Handlung darstellt (§ 887 ZPO; vgl. LG Münster, Beschluss v. 25.11.1999, 5 T 795/99, ZMR 2000, 227).
Dagegen kann ein titulierter Anspruch des Mieters auf Auskunft über bestimmte Betriebskosten bzw. Angabe des Verteilerschlüssels durch Zwangsgeld bzw. Zwangshaft vollstreckt werden, wenn diese Auskunft durch einen Dritten nicht erteilt werden kann (LG Wuppertal, Beschluss v. 22.42002, 6 T 199/02, WuM 2002, 273).



Harte Strafe für abrechnungsfaule Vermieter


Sie haben keine Lust, Ihre Betriebskosten abzurechnen und die paar Cent Nachzahlung tun Ihnen ohnehin nicht weh? Dennoch: So leicht kommen Sie nicht um die Abrechnung herum! Ihr Mieter kann Sie auf Abrechnungserteilung verklagen und gleichzeitig seine laufenden Betriebskosten-Vorauszahlungen zurückbehalten. Mit dem Urteil in der Hand, kann er den Gerichtsvollzieher beauftragen. Wer dann trotz Zwangsgeld immer noch nicht abrechnet, wandert schlimmstenfalls ins Gefängnis. Glauben Sie nicht?

Dann lohnt sich ein Blick auf dieses neue BGH-Urteil

Zur Abrechnung verurteilt: Wie Sie Ihr Mieter jetzt unter Druck setzen kann

Ein Berliner Vermieter hatte 4 Jahre lang keine Betriebskosten-Abrechnung erstellt. Deswegen verklagte ihn sein Mieter.

Heraus kam ein Urteil, wonach der Vermieter verpflichtet wurde, ordnungsgemäße Betriebskosten-Abrechnungen für abgelaufene Abrechnungsperioden zu erstellen.

Die Frage war nur: Wie kann der Mieter so ein Urteil vollstrecken lassen? Diese Frage klärte jetzt der Bundesgerichtshof (BGH, Beschluss v. 11.5.2006  I ZB 94/05).

Vertretbare oder unvertretbare Handlung? Laut Gericht müssen Sie persönlich ran!

Den Richtern blieben 2 Möglichkeiten:

1. Der siegreiche Mieter kann sich nun vom Gericht ermächtigen lassen, die Abrechnung von einem anderen (z.B. Hausverwalter oder Sachverständigen) erstellen zu lassen.
2. Der Mieter kann das Urteil so zwangsvollstrecken, dass der Vermieter die Abrechnung selbst erstellen muss  notfalls mittels Androhung von Zwangs¬geld und Zwangshaft.

Das Gericht entschied sich für die 2. Variante: Nur der Vermieter könne aufgrund seiner besonderen Kenntnisse die Abrechnung erstellen. Bei der Betriebskosten-Abrechnung handele es sich nämlich um eine nicht vertretbare Handlung nach § 888 ZPO.

Nur der Vermieter kann abrechnen, nicht jeder beliebige Dritte

Der Mieter war der Ansicht, dass ebenso gut jeder Dritte anstatt des Vermieters die Abrechnung erstellen könne.

Schließlich würden ja auch Hausverwaltungen für viele Vermieter die Abrechnung übernehmen. Deswegen sei die Abrechnungserteilung nur eine vertretbare Handlung nach § 887 ZPO.

Die neuesten Urteile leicht verständlich auf den Punkt gebracht: Das finden Sie im Praxis-Berater für Private Wohnungsvermieter von A-Z. Mit vielen Musterbriefen und Checklisten  alles zusätzlich auf CD-ROM.Jetzt 4 Wochen blättern

Schlimmstenfalls wandern Sie für eine unterlassene Abrechnung ins Gefängnis

In den Augen des Gerichts könne jedoch nur der Vermieter abrechnen, da es hier nicht nur um das Zusammenrechnen vorhandener Urkunden ginge. Die Gerichte gehen selbst dann von einer nicht vertretbaren Handlung aus, wenn nur einzelne Teile der ausstehenden Aufgaben von einem Dritten vorgenommen werden könnten.

Fazit für den Vermieter: Er muss sich jetzt doch noch an die Abrechnungen für die vergangenen Jahre setzen. Ansonsten droht ihm ein saftiges Zwangsgeld und  wenn das nicht als Ansporn reicht  sogar Zwangshaft!

Der Vermieter-Tipp:

Dem Mieter stehen viele Wege offen, Sie zur Abrechnung zu zwingen. Der Verlust der Nachzahlung ist nur ein Grund dafür.

Daneben kann er seine laufenden Vorauszahlungen zurückbehalten und Sie gleichzeitig auf Abrechnungserteilung verklagen  alles Unannehmlichkeiten, die Sie sich mit einer pünktlichen Abrechnung ersparen können!

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