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Ausschluss des Kündigungsrechts
Der (hier für die ersten zwei Jahre) befristete Kündigungsausschluss im fortbestehenden Alt-Wohnungsmietvertrag ist wirksam. Dies gilt auch, wenn die Vereinbarung im Alt-Mietvertrag vorgenommen wurde, den ein Nachmieter mit Wirkung nach dem 01.09.2001 durch dreiseitiges Rechtsgeschäft übernimmt.
Landgericht Itzehoe, Urteil vom 08.05.2003 - Aktenzeichen: 4 S 176/02.