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Außergewöhnliche Belastung: Vorsicht bei Einbau eines Behindertenaufzugs
Lässt ein Körperbehinderter in sein Haus einen Aufzug einbauen, kann das Finanzamt den beantragten Steuervorteil versagen, wenn der Lift auch von anderen Bewohnern und Besuchern des Hauses benutzt werden kann und daher der Wert der Immobilie erhöht wird. In einem derartigen Fall liegt kein medizinisches Hilfsmittel mehr vor.
Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 20.01.2004
2 K 1430/03
Wirtschaftswoche Heft 16/2004, Seite 121