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Außerordentliche Kündigung bei Gewerberaum
Kann ein Mietverhältnis über Gewerberäume außerordentlich mit der gesetzlichen Frist gekündigt werden, gilt für die Zeit vor der Anwendbarkeit der Bestimmungen des Mietrechtsreformgesetzes (§ 580 a Abs. 2, n.F.) die Kündigungsfrist des § 565 Abs. a.F..
BGH, Urteil vom 08.05.2002 - Aktenzeichen: XII ZR 323/00