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Gast Experte! hat diese Frage gestellt
Außerordentliche Kündigung eines ordentlich unkündbaren Arbeitnehmers

Insbesondere bei älteren Arbeitnehmern mit langer Betriebszugehörigkeit ist eine ordentliche Kündigung oft arbeits- oder tarifvertraglich ausgeschlossen. In besonders gelagerten Ausnahmefällen muss es dem Arbeitgeber gleichwohl möglich sein, das Arbeitsverhältnis auch dann zu beenden, wenn kein schuldhaftes Fehlverhalten des Mitarbeiters vorliegt. Dem Arbeitnehmer ist jedoch dann in der Regel eine so genannte Auslauffrist zu gewähren, die in ihrer Länge der sonst einschlägigen ordentlichen Kündigungsfrist entspricht.

Das Bundesarbeitsgericht sah die Voraussetzungen für eine derartige Kündigung bei einer Mitarbeiterin als zulässig an, die auf Grund ihrer außergewöhnlich langen Krankheitszeiten für den Arbeitgeber praktisch nicht mehr als Arbeitnehmerin einplanbar war. Das Unternehmen hätte das Arbeitsverhältnis unter Umständen bis zum Rentenbezug noch etwa zehn Jahre fortsetzen und erhebliche Gehaltsfortzahlungen erbringen müssen, ohne als Gegenleistung eine nennenswerte Arbeitsleistung der ständig erkrankten Arbeitnehmerin zu erhalten. Dies hielten die Erfurter Richter für unzumutbar. Gleichzeitig wies das Gericht jedoch auf die strengen Voraussetzungen für eine außerordentliche Kündigung in derartigen Fällen hin:

Bei einer Kündigung wegen krankheitsbedingter Fehlzeiten ist schon bei der ordentlichen Kündigung ein strenger Maßstab anzulegen. Wie bei der ordentlichen Kündigung hat die Prüfung auch bei der außerordentlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses in drei Stufen (negative Prognose hinsichtlich des voraussichtlichen Gesundheitszustands, erhebliche Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen, Interessenabwägung) zu erfolgen, wobei der Arbeitgeber gegebenenfalls einen „leidensgerechten“ Arbeitsplatz für den kranken Arbeitnehmer freizumachen hat. Bei einer außerordentlichen krankheitsbedingten Kündigung ist der schon bei einer ordentlichen Kündigung zu beachtende strenge Prüfungsmaßstab auf allen drei Prüfungsstufen erheblich verschärft.

Urteil des BAG vom 18.01.2001
2 AZR 616/99
Der Betrieb 2002, 100

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