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Anspruch auf Nachversicherung einer vorzeitig ausgeschiedenen Beamtin
Leitsätze
Ein Beschäftigter, der auf eigenen Wunsch vorzeitig aus dem Beamtenverhältnis ausgeschieden und in ein Teilzeitarbeitsverhältnis gewechselt ist, kann nicht verlangen, für die Zeit seiner Beschäftigung als Beamter bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) nachversichert zu werden.
Tenor
1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 14. April 2000 - 9 Sa 2008/99 - wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
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Die Parteien streiten darum, ob das beklagte Land die Klägerin für Beschäftigungszeiten, die diese im Beamtenverhältnis zurückgelegt hat, bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder nachversichern muß.
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Die Klägerin ist am 14. Januar 1939 geboren. Sie ist verheiratet und hat zwei Kinder, einen am 17. April 1970 geborenen Sohn und eine am 6. November 1972 geborene Tochter. Sie war bei dem beklagten Land vom 17. April 1963 bis zum 31. Juli 1998 beschäftigt, und zwar zunächst vom 17. April 1963 bis zum 4. Oktober 1965 als angestellte Lehrkraft. Ab 5. Oktober 1965 wurde sie als Volksschullehrerin in das Beamtenverhältnis auf Probe übernommen. Dieses Beamtenverhältnis endete am 30. Ju-ni 1971, nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts auf Wunsch der Klägerin, weil diese nur noch in Teilzeit arbeiten wollte, um für ihre Familie zu sorgen. Ab dem 1. Juli 1971 war die Klägerin bei dem beklagten Land als teilzeitbeschäftigte Lehrerin angestellt. Das Arbeitsverhältnis richtete sich nach den Bestimmungen des Bundes-Angestelltentarifvertrages. Die Klägerin erhält seit dem 1. August 1998 eine Erwerbsunfähigkeitsrente.
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Das beklagte Land versicherte die Klägerin für die Zeit vom 5. Oktober 1965 bis zum 30. Juni 1971 bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte nach. Es weigerte sich jedoch, die Klägerin für diesen Zeitraum bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) nachzuversichern, bei der sie in der übrigen Beschäftigungszeit versichert war. Die Klägerin erhält derzeit eine Altersrente iHv. 1.787,73 DM von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte und eine Zusatzversorgung von 515,44 DM von der VBL.
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Die Klägerin hat geltend gemacht, das beklagte Land müsse sie auch für die Zeit, in welcher sie als Beamtin auf Probe tätig gewesen sei, bei der VBL nachversichern. Soweit der Bundes-Angestelltentarifvertrag und der Versorgungstarifvertrag eine solche Nachversicherung ausschlössen, verstieße dies gegen ihr Grundrecht aus Art. 3 Abs. 3 GG. Angestellte im öffentlichen Dienst verrichteten vielfach, insbesondere auch im Lehrerberuf, die gleichen Arbeiten wie ihre verbeamteten Kollegen. Sie müßten deshalb auch eine entsprechende wirtschaftliche und soziale Absicherung im Alter erhalten. Demgegenüber sei sie, die Klägerin, sowohl gegenüber einer Lehrkraft, die durchgängig im Angestelltenverhältnis beschäftigt worden sei, als auch gegenüber einer Lehrkraft, die durchgängig als Beamtin tätig gewesen sei, deutlich schlechter gestellt. Für eine solche Ungleichbehandlung gegenüber diesen beiden Personengruppen gebe es keinen sachlichen Grund. Soweit nach dem Versorgungstarifvertrag Beamte von der Nachversicherung bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder ausgeschlossen seien, sei dies nur gerechtfertigt, wenn deren Versorgungsanwartschaften erhalten blieben. Verfielen die Versorgungsanwartschaften, müsse für den Zeitraum des ehemaligen Beamtenverhältnisses im öffentlichen Schuldienst eine Nachversicherung erfolgen. § 18 BetrAVG stehe dem nicht entgegen. Diese Bestimmung sei insgesamt mit dem Grundgesetz nicht vereinbar. Sie könne deshalb bis zu einer Neuregelung nicht weiter angewendet werden. Eine verfassungskonforme Lösung könne nur dadurch gefunden werden, daß ehemalige Beamte, deren Versorgungsanwartschaften verfallen seien, Arbeitnehmern gleichgestellt würden.
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Die Klägerin hat beantragt,
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1. festzustellen, daß das beklagte Land verpflichtet ist, die Beiträge an die VBL für den Zeitraum 5. Oktober 1965 bis 30. Juni 1971 für die Klägerin nachzuentrichten,
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hilfsweise,
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2. festzustellen, daß das beklagte Land verpflichtet ist, die Klägerin so zu stellen, wie wenn die Beiträge an die VBL für die Zeit vom 5. Oktober 1965 bis 30. Juni 1971 rechtzeitig nachentrichtet worden wären.
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Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Erstmals in der Berufungsinstanz hat es die Zulässigkeit des Rechtswegs gerügt. Der angebliche Anspruch der Klägerin könne, wenn er denn bestünde, nur ein Anspruch aus dem Beamtenverhältnis sein. Im übrigen bestehe ein solcher Anspruch auch nicht. Die gesetzliche Versagung einer zusätzlichen Altersversorgung für antragsgemäß vorzeitig aus dem Dienst ausgeschiedene Beamte auf Lebenszeit sei nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts mit Art. 33 Abs. 5 GG und Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. Eine Nachversicherung nach § 18 Abs. 6 BetrAVG aF scheide aus, weil diese Pflicht nur zu Gunsten von Arbeitnehmern bestehe, denen eine beamtenähnliche Versorgung zugesagt gewesen sei, nicht aber gegenüber früheren Beamten.
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Während das Arbeitsgericht nach dem Hauptantrag erkannt hat, hat das Landesarbeitsgericht die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Revision der Klägerin, welche die Wiederherstellung der Entscheidung erster Instanz anstrebt.
Entscheidungsgründe
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Die Revision der Klägerin ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat ihre Klage zu Recht als unbegründet abgewiesen.
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A. Entgegen der Auffassung des beklagten Landes hat der Senat über die Klage sachlich zu entscheiden; er prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist (§ 73 Abs. 2, § 65 ArbGG, § 17 a Abs. 5 GVG). Die Klägerin hat das beklagte Land bereits in erster Instanz sowohl in seiner Eigenschaft als ehemaliger Dienstherr als auch in seiner Eigenschaft als ehemaliger Arbeitgeber in Anspruch genommen. Für Klagen aus dem Beamtenverhältnis ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben (§ 126 Abs. 1 BRRG). Das Arbeitsgericht hätte den Rechtsstreit also insoweit in den Verwaltungsrechtsweg verweisen müssen (§ 48 Abs. 1 ArbGG, § 17 a Abs. 2 GVG). In den Rechtsmittelinstanzen ist das jedoch nicht mehr nachholbar, da die Zulässigkeit des Rechtswegs vor dem Arbeitsgericht nicht gerügt worden ist (BAG 21. August 1996 - 5 AZR 1011/94 - AP ArbGG 1979 § 2 Nr. 42 = EzA ArbGG 1979 § 73 Nr. 2).
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B. Die Klage ist aber unbegründet. Das beklagte Land ist weder als früherer Arbeitgeber noch als früherer Dienstherr verpflichtet, die Klägerin bei der VBL für die Zeit ihrer Beschäftigung als Beamtin nachzuversichern.
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I. Die Klägerin hat gegen das beklagte Land als ihren früheren Arbeitgeber keinen arbeitsrechtlichen Anspruch auf Nachversicherung.
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1. Für die Zeit, in der die Klägerin Arbeitnehmerin war, wurde sie vom Beklagten nach § 46 BAT iVm. § 5 des Tarifvertrages über die Versorgung der Arbeitnehmer des Bundes und der Länder sowie von Arbeitnehmern kommunaler Verwaltungen und Betriebe vom 4. November 1966 (VersorgungsTV) nach Maßgabe der Satzung der VBL und der Ausführungsbestimmungen hierzu versichert. Weder der Arbeitsvertrag der Klägerin, noch die auf ihr Arbeitsverhältnis anwendbaren Tarifverträge verpflichten die Beklagte als frühere Arbeitgeberin der Klägerin, sie für ihre vorangegangene Beschäftigungszeit als Beamtin bei der VBL nachzuversichern.
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2. Eine solche Nachversicherungspflicht ergibt sich auch nicht aus § 18 Abs. 6 BetrAVG aF iVm. § 30 der Satzung der VBL. § 18 Abs. 6 BetrAVG in der bei Ausscheiden der Klägerin aus dem Berufsleben geltenden Fassung lautete in dem hier interessierenden Zusammenhang, daß die "in Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 bis 6 BetrAVG bezeichneten Arbeitnehmer ... durch ihren Arbeitgeber bei der Zusatzversorgungseinrichtung, bei der der Arbeitgeber Beteiligter ist oder, wenn eine solche Beteiligung nicht besteht, bei der er Beteiligter sein könnte (zuständige Versorgungseinrichtung), nachzuversichern" sind.
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a) Ein solcher Anspruch auf Nachversicherung scheidet schon deshalb aus, weil die Klägerin in der fraglichen Zeit nicht Arbeitnehmerin, sondern Beamtin war. § 18 Abs. 6 BetrAVG aF betrifft nach seinem eindeutigen Wortlaut nur den Nachversicherungsanspruch von Arbeitnehmern, und zwar für Zeiten, in denen sie aufgrund einer Zusage auf beamtenmäßige Versorgung in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungsfrei und deshalb auch nicht in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes zusatzversichert waren. Die Klägerin war in der fraglichen Zeit nicht als Arbeitnehmerin von der Versicherungspflicht befreit, sondern sie war Beamtin auf Probe und als solche nach § 6 AVG, dem heute § 5 SGB VI entspricht, in der Rentenversicherung versicherungsfrei.
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b) § 18 Abs. 6 BetrAVG aF verpflichtet den Arbeitgeber der betreffenden nachzuversichernden Beschäftigungszeit, für seinen früheren Arbeitnehmer eine bestimmte Versorgung sicherzustellen. Es verpflichtet nicht den Arbeitgeber des letzten Beschäftigungsverhältnisses, für vorangegangene Beamtendienstzeiten eine Zusatzversorgung wie für einen Angestellten nachträglich sicherzustellen, seien Dienstherr und Arbeitgeber nun zufällig personenidentisch oder nicht.
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II. Die Klägerin hat auch keinen beamtenrechtlichen Nachversicherungsanspruch gegen den Beklagten als ihren früheren Dienstherrn.
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1. Wie das Landesarbeitsgericht zutreffend entschieden hat, besteht für den Beklagten wegen der Beschäftigungszeit der Klägerin als Beamtin auf Probe keine beamtenrechtliche Pflicht, dafür zu sorgen, daß für die zurückgelegte Beschäftigungszeit ein Versorgungsanspruch besteht, der sich zu der vollen Beamtenversorgung bei einem Verbleiben im Beamtenverhältnis bis zur Pensionierung ebenso verhält wie die tatsächliche Beschäftigungszeit als Beamtin zur möglichen Beschäftigungszeit als Beamtin bis zur Pensionierung. Das Gesetz verlangt in § 8 SGB VI wie früher in § 9 AVG lediglich eine Nachversicherung der ausgeschiedenen Beamtin in der gesetzlichen Rentenversicherung.
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2. Es besteht keine Pflicht zur Nachversicherung in entsprechender Anwendung des § 18 Abs. 6 BetrAVG aF. Dabei kann unentschieden bleiben, ob für eine solche entsprechende Anwendung auf ehemalige Beamte überhaupt Raum ist. Eine Nachversicherungspflicht nach dieser Bestimmung würde schon deshalb ausscheiden, weil die Klägerin auch dann keinen Anspruch auf Nachversicherung gehabt hätte, wenn sie in der Zeit vom 5. Oktober 1965 bis zum 30. Juni 1971 als Angestellte mit einer beamtenmäßigen Versorgungszusage tätig gewesen wäre. Sie hätte zum Zeitpunkt ihres Ausscheidens aus diesem Rechtsverhältnis noch keine unverfallbare Anwartschaft erdient gehabt. Die Pflicht zur Nachversicherung nach § 18 Abs. 6 BetrAVG aF tritt - wie Satz 1 aE deutlich zeigt - in seinem Anwendungsbereich an die Stelle des für diesen Personenkreis nicht geltenden § 2 BetrAVG. § 1 BetrAVG ist unverändert anwendbar. Das bedeutet, daß die vorzeitige Beendigung eines Arbeitsverhältnisses des öffentlichen Dienstes, in dem es weder eine gesetzliche Rentenversicherungspflicht noch eine Zusatzversorgungspflicht gab, nur dann einen Anspruch auf Nachversicherung auslöst, wenn der Begünstigte bis zum vorzeitigen Ausscheiden die Voraussetzungen für eine unverfallbare Versorgungsanwartschaft nach § 1 BetrAVG erfüllt hat. Bei der Klägerin wäre dies nicht der Fall. Sie war bei ihrem Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis am 30. Juni 1971 erst 32 Jahre alt und noch keine sechs Jahre im Beamtenverhältnis tätig.
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Es ist auch nicht deshalb eine andere Betrachtung geboten, weil die Klägerin weiterhin für dieselbe Anstellungskörperschaft tätig geblieben ist, nachdem sie in ein Angestelltenverhältnis gewechselt war. Es gibt keinen Sachgrund, eine frühere Beamtin, die als Angestellte für denselben Dienstherrn, der nunmehr ihr Arbeitgeber ist, weiterarbeitet, besser zu behandeln als eine frühere Beamtin, die im unmittelbaren Anschluß an ihr Beamtenverhältnis in ein Arbeitsverhältnis zu einem anderen Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes tritt. Im letzteren Falle käme aber eine Verpflichtung dieses Arbeitgebers zur Nachversicherung der Beschäftigungszeit als Beamtin in entsprechender Anwendung des § 18 Abs. 6 BetrAVG aF offensichtlich von vornherein nicht in Betracht.
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3. Es gibt auch keine verfassungsrechtliche Begründung dafür, der Klägerin einen entsprechenden Anspruch zuzuerkennen.
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Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Nichtannahmebeschluß vom 2. März 2000 (- 2 BvR 951/98 - ZTR 2000, 481, 482) im einzelnen begründet, warum es sowohl mit Art. 33 Abs. 5 GG als auch mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist, daß ein antragsgemäß vorzeitig entlassener Beamter keine über die Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung hinausgehende zusätzliche Altersversorgung erhält.
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Es hat zu Art. 33 Abs. 5 GG ausgeführt: Das Beamtenverhältnis ist grundsätzlich auf lebenslange Treue angelegt. Auch für das von der Klägerin zunächst eingegangene Beamtenverhältnis auf Probe gilt nichts anderes. Es ist darauf angelegt, in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit überzugehen. Der Beamte ist seinem Dienstherrn im Vergleich zu Arbeitnehmern in anderer besonderer Weise umfassend verpflichtet. Grundlage seines Anspruchs auf Ruhegehalt und der entsprechenden Alimentationsverpflichtung des Dienstherrn ist die mit der Berufung in das Beamtenverhältnis verbundene Pflicht des Beamten, seine ganze Persönlichkeit für den Dienstherrn einzusetzen und diesem - grundsätzlich auf Lebenszeit - seine volle Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen. Wenn der Beamte das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis aufgrund eigener Willensentscheidung aufkündigt, wie dies bei der Klägerin nach den nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts geschehen ist, so entfällt regelmäßig die Notwendigkeit der darauf bezogenen Alimentation und Fürsorge. Es bleibt im Falle des freiwilligen Ausscheidens eines Beamten aus dem Dienst bei dem verfassungsrechtlich aus dem Sozialstaatsprinzip hergeleiteten Anspruch auf Gewährung einer Mindest-Altersversorgung durch den bisherigen Dienstherrn nach der tatsächlichen Beschäftigungsdauer. Diesen Anspruch hat der Gesetzgeber mit der Anordnung der Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt.
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Zu Art. 3 Abs. 1 GG hat das Bundesverfassungsgericht ausgeführt, in der Beschränkung der Nachversicherungspflicht auf die Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung liege auch keine sachlich ungerechtfertigte Ungleichbehandlung der vorzeitig aus dem Dienst geschiedenen Beamten im Verhältnis zu den Angestellten des öffentlichen Dienstes. Letztere erhielten zwar, anders als Beamte, bei vorzeitigem Ausscheiden aus dem Dienst eine von der Beschäftigungsdauer abhängige Zusatzversorgung. Die darin liegende ungleiche Behandlung sei aber gerechtfertigt, weil sich das gesetzlich geregelte Beamtenverhältnis von dem durch privatrechtlichen Vertrag begründeten Angestelltenverhältnis grundlegend unterscheide. Anders als der Beamte könne der Angestellte grundsätzlich jederzeit entlassen werden. Er habe keinen Anspruch auf lebenslange Alimentation. Es sei nicht darüber zu entscheiden, ob eine zusätzliche Altersversorgung für auf ihren Antrag hin entlassene Beamte sinnvoll wäre. Eine gesetzliche Differenzierung verstoße jedenfalls nicht schon dann gegen Art. 3 Abs. 1 GG, wenn der Gesetzgeber unter mehreren gerechten Lösungen im konkreten Fall nicht die "zweckmäßigste", "vernünftigste" oder "gerechteste" gewählt hat. Ein Verstoß gegen das grundgesetzliche Gleichbehandlungsgebot könne nur festgestellt werden, wenn sich ein sachgerechter Grund für die betreffende gesetzliche Bestimmung nicht finden läßt.
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Dem schließt sich der Senat an.
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4. Der Hinweis der Klägerin auf den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Juli 1998 (- 1 BvR 1554/89 ua. - BVerfGE 98, 365), den das Arbeitsgericht aufgegriffen hat, geht aus mehreren Gründen fehl.
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a) Das Bundesverfassungsgericht hat schon in diesem Beschluß ausdrücklich den in seiner wiedergegebenen Entscheidung vom 2. März 2000 hervorgehobenen Unterschied zwischen öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Dienstverhältnissen betont und auf das Alimentationsprinzip verwiesen, auf dem die Beamtenbesoldung und -versorgung beruhen. Hieraus lassen sich, so der Erste Senat im Beschluß vom 15. Juli 1998, für die Entgelte und Versorgungen der Arbeitnehmer keine Folgerungen ableiten. Das bedeutet, daß es im Verhältnis zwischen Arbeitnehmern und Beamten, was ihre Versorgungsansprüche angeht, an der für die Anwendung des allgemeinen Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 GG erforderlichen Vergleichbarkeit fehlt (vgl. hierzu BVerfG aaO, zu C II 3 b der Gründe).
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b) Darüber hinaus hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluß vom 15. Juli 1998 die grundsätzliche Verfassungswidrigkeit des § 18 BetrAVG aF im Hinblick auf die Ungleichbehandlung der Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst und in der Privatwirtschaft angenommen, zugleich aber die Fortgeltung der Bestimmungen bis längstens 31. Dezember 2000 angeordnet. Es ist nicht zu erkennen, warum sich aus der Verfassungswidrigkeit einer vorübergehend noch anwendbaren Norm ein Grund dafür ergeben soll, diese Norm über ihren Wortlaut hinaus auch auf die Pflicht zu erstrecken, einen vorzeitig ausgeschiedenen Beamter in der Zusatzversorgungseinrichtung für Angestellte des öffentlichen Dienstes nachzuversichern.
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Reinecke Kremhelmer Bepler
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Arntzen Stemmer