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Auszug des Ehepartners oder Lebensgefährten
Der Ehepartner haftet grundsätzlich nicht für die Zahlungsschuld aus einem Mietvertrag, wenn nur der andere Ehepartner den Mietvertrag unterschrieben hat. (AG Potsdam, Az. 26 C 552/95, aus: FinanzTest Info 1-2/95)
Haben beide Ehepartner den Mietvertrag unterzeichnet, muss grundsätzlich auch gegenüber beiden Eheleuten jede mietrechtliche Willenserklärung (hier: eine Mieterhöhung) abgegeben werden. Und soll ein Ehepartner aus dem Mietvertrag entlassen werden (z. B. weil die Eheleute sich getrennt haben), müssen dem Aufhebungsvertrag auch grundsätzlich beide Eheleute zustimmen. Fehlt diese Zustimmung, haben sich die Eheleute endgültig voneinander getrennt und lebt der in der Wohnung verbliebene Ehepartner schon über drei Jahre allein in der Wohnung, hat überdies bei Betriebskostenabrechnungen auf seine Alleinstellung in der Wohnung verwiesen, so kann nach Treu und Glauben davon ausgegangen werden, dass die Personengemeinschaft auf Seiten des Mieters nicht mehr existiert und er die Stellung eines Alleinmieters hat. Demzufolge ist seine Zustimmung nicht mehr erforderlich und die zugegangene Willenserklärung des Vermieters rechtswirksam. (BGH, Az. VIII ZR 124/03, aus: GE 2004, S. 615)
Anmerkung: Das Gericht hielt seine Verweigerung der Zustimmung zum Aufhebungsvertrag unter diesen Umständen für rechtsmissbräuchlich, da auf Seiten des ausgezogenen Mieters kein Rückkehrinteresse bestand und mit dem Aufhebungsvertrag bestätigt wurde und es für den Vermieter äußerst schwierig wäre, dem unbekannt verzogenen Ehepartner Willenserklärungen zugehen zu lassen.
Haben beide Eheleute den Mietvertrag abgeschlossen und zieht später ein Ehepartner aus der gemeinsamen Wohnung aus und möchte mit dem Vermieter vereinbaren, dass er auch aus dem Mietvertrag "entlassen" wird (also einen Aufhebungsvertrag hinsichtlich seiner mietvertraglichen Bindung und Verpflichtungen schließen möchte), bedarf diese Vereinbarung auch der Zustimmung des in der Wohnung verbleibenden Partners. Weiß der Ehepartner nichts von diesem Aufhebungsvertrag, nutzt die Wohnung allein weiter (hier: über 3 Jahre), kann er sich nicht mehr auf sein Zustimmungsrecht berufen und darf so behandelt werden, als habe er vor Jahren der Aufhebungsvereinbarung zugestimmt. (BGH, Az. VIII ZR 124/03)
Fall: Die Ehefrau zog der gemeinsam gemieteten Wohnung aus und vereinbarte mit dem Vermieter aus dem Mietvertrag entlassen zu werden. Der Ehemann wusste nichts von dieser Vereinbarung und lehnte eine Mieterhöhung mit dem Hinweis ab, sie hätte nicht nur ihm gegenüber erfolgen dürfen. Weil er aber inzwischen über 3 Jahre allein die Wohnung weiternutzte, wurde sein Verhalten als konkludente Zustimmung zur Fortführung des Mietverhältnisses mit ihm allein unterstellt, infolgedessen Willenserklärungen auch nur ihm allein gegenüber abzugeben seien.
Haben beide Eheleute den Mietvertrag unterzeichnet und trennen sich später, kann der Vermieter gegen den ausgezogenen Ehepartner als Mitmieter Forderungen aus dem Mietverhältnis bis zum Zeitpunkt der Vertragsbeendigung geltend machen. Allerdings wird der ausgezogene Mitmieter von der weiteren Haftung auf Mietzins von dem Zeitpunkt frei, an dem der Vermieter von der Zahlungsunfähigkeit des verbleibenden Ehepartners erfährt und den Mietvertrag ordentlich kündigen kann oder eine Kündigung rechtsmissbräuchlich unterlässt. (LG Duisburg, Az. 23 S 123/97, aus: WM 12/97, S. 671)
Hat das Familiengericht auf Antrag einem Ehepartner im Scheidungsprozess die Wohnung zugesprochen, muss der Vermieter den anderen Ehepartner aus dem Mietvertrag entlassen. Handelt es sich bei dem Ausziehenden um den finanziell besser gestellten Ex-Partner, kann vom Vermieter eine begrenzte Mithaftung beansprucht werden. Das Gericht entschied, dass der Ausziehende noch zweieinhalb Jahre nach der Scheidung bis zu einer Höchstsumme von 10.000 DM mit dem in der Wohnung verbleibenden Alleinmieter für Verbindlichkeiten aus dem Mietverhältnis mithaftet. (OLG Schleswig, Az. 13 UF 90/98, aus: Tsp 29.04.2000)
Scheitert eine Lebenspartnerschaft, so kann jeder Lebenspartner von dem anderen die Mitwirkung zur Auflösung der gemeinsamen Wohnung verlangen. Bestehende Mieterschutzvorschriften kann der ausgezogene Partner nicht geltend machen, weil sie nur das Rechtsverhältnis der Lebenspartner als Mieter gegenüber dem Vermieter betreffen. (OLG Köln, Az. 16 W 16/99, aus: WM 9/99, S. 521)
Haben mehrere Mieter als Eheleute oder eheähnliche Lebenspartner eine Wohnung gemietet, und verlässt der eine Partner die Wohnung, kann er vom anderen Partner verlangen, der Beendigung des Mietverhältnisses zuzustimmen. Der in der Wohnung verbleibende Partner kann unabhängig davon mit dem Vermieter eine Fortsetzung des Mietverhältnisses vereinbaren. Hat er die Kündigung abgelehnt und bleibt trotzdem in der Wohnung, ist er nach "Treu und Glauben" verpflichtet, dem ausgezogenen Ex-Partner die Auflösung des Mietvertrages und dem Vermieter die Vertragsfortsetzung zuzustimmen. Ist beides unterblieben, gilt sein Verhalten als konkludente Zustimmung. BGH, Az. VIII ZR, 14/04, aus: WM 2005, S. 341)
Hat das Scheidungsgericht einem Ehepartner die Wohnung zugesprochen, kann der ausziehende Partner vom in der Wohnung verbleibendem Partner verlangen, ihm der Kündigung des Mietverhältnisses zuzustimmen, um von den mietvertraglichen Verpflichtungen freizukommen. Das gilt auch, wenn der in der Wohnung verbleibende Ehepartner dem ausziehenden Partner anbietet, ihn finanziell von allen Verpflichtungen freizuhalten. (LG Berlin, Az. 62 T 58/04, aus: GE 2004, S. 1456)
Ist der Ehepartner oder Lebensgefährte aus der Wohnung ausgezogen, steht aber noch im Mietvertrag, so muss bei einer Kündigung des Mietvertrages sowohl der in der Wohnung verbliebene Mieter als auch der ausgezogene Mitmieter gekündigt werden; denn der bloße Auszug aus der Wohnung bedeutet noch kein Ausscheiden aus dem Mietvertrag. (LG Berlin, Az. 62 S 353/99, aus: GE 2000, S. 281; BGH VIII 124/03)
Ist nach Scheidung der Ehe ein Ehepartner aus der gemeinsam gemieteten Wohnung ausgezogen und möchte den Mietvertrag kündigen, um nicht mehr für die Mietzahlung verpflichtet zu sein, kann er seinen in der Wohnung verbliebenen Expartner auf Zustimmung zur Kündigung verklagen - auch wenn sein Expartner damit selbst die Wohnung verlieren wird. (OLG Hamburg, Az. 8 U 177/00, aus: NZM 2001, S. 640)
Fall: Der Expartner war in der Wohnung verblieben und hatte nach Jahren erhebliche Mietschulden, für die der ausgezogene Exgatte aufkommen sollte und nicht wollte. Da seine Exfrau der gemeinsamen Kündigung nicht zustimmte, klagte er erfolgreich auf Zustimmung zur Kündigung.
Wurde zwischen dem ausgezogenen Ehepartner und dem Vermieter ein Aufhebungsvertrag geschlossen und hat der in der Wohnung verbleibende Ehepartner dem nicht ausdrücklich zugestimmt, aber nach Auszug des anderen Ehepartners die Wohnung über 2 Jahre allein genutzt und allein alle mietvertraglichen Verpflichtungen erfüllt und vom ausgezogenen Ehepartner auch keinen finanziellen Ausgleich verlangt, kann er sich bei späteren mietrechtlichen Streitigkeiten nicht darauf berufen, dass die Zustimmung zum Aufhebungsvertrag fehlt. Ein solches Berufen stellt nach Treu und Glauben eine unzulässige Rechtsausübung dar. Infolgedessen darf der Vermieter allein den in der Wohnung verbliebenen Ehepartner als Vertragspartei betrachten. (BGH, Az. VIII ZR 124/03)
Fall: Die Ehefrau war ausgezogen, hatte gekündigt und danach mit dem Vermieter einen Mietaufhebungsvertrag geschlossen. Der Ehemann war in der Wohnung verblieben und hatte von dem Aufhebungsvertrag nichts gewusst. Über zwei Jahre danach lehnte er eine Mieterhöhung mit der Begründung ab, sie hätte an beide Mitmieter (ihn und seine Ehefrau) gerichtet sein müssen. Die Gerichte folgten dieser Auffassung nicht.