Gast
hallo sailentsa,
wurde dir der grund für die befristung des mietvertrages bei vertragsabschluss nicht schriftlich mitgeteilt, gilt das mietverhältnis als auf unbestimmte zeit abgeschlossen. (steht zumindest hier: § 575 BGB)
somit denke ich, kannst du mit 3 monatiger frist kündigen.
viele grüße, hoffe du hast nix schriftliches <!-- s --><!-- s -->
katrin
Gast
Hallo Katrin,
danke, für die schnelle Antwort. Ich habe mal im BGB nachgeschlagen, dort steht allerdings:
§ 575.
Soweit die Entrichtung des Mietzinses an den Vermieter nach § 574 dem Erwerber gegenüber wirksam ist, kann der Mieter gegen die Mietzinsforderung des Erwerbers eine ihm gegen den Vermieter zustehende Forderung aufrechnen. Die Aufrechnung ist ausgeschlossen, wenn der Mieter die Gegenforderung erworben hat, nachdem er von dem Übergange des Eigentums Kenntnis erlangt hat, oder wenn die Gegenforderung erst nach der Erlangung der Kenntnis und später als der Mietzins fällig geworden ist.
Leider bin ich juristisch nicht ganz so fit, deswegen kann ich das irgendwie gar nicht mit deiner Aussage übereinanderbringen <!-- s ops:' class='' /> --><!-- s ops:' class='' /> -->
Kannst du mir (oder auch jemand anderes) da weiterhelfen?
Einen Grund für die Befristung habe ich nicht im Vertrag gefunden.
Da steht aber noch:
"Dem Mieter wurde der der vorstehende Mietvertrag eingehend erläutert; er wurde insbesondere auf folgendes hingewiesen: §5 Befristung."
Und: "Vorstehender Vertrag wird nach genauer Durchsicht hiermit vom Mieter vorbehaltslos anerkannt".
Allerdings auch: "Mündliche Nebenabreden wurden nicht getroffen".
Hm, also so ganz "sauber" scheint mir der Vertrag inzwischen nicht mehr zu sein <!-- s --><!-- s -->
Gast
hi sailentsa,
das ist noch das alte BGB.
hier ist mal das neue:
BGB § 575 Zeitmietvertrag
(1) Ein Mietverhältnis kann auf bestimmte Zeit eingegangen werden, wenn der Vermieter nach Ablauf der Mietzeit
1. die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts nutzen will,
2. in zulässiger Weise die Räume beseitigen oder so wesentlich verändern oder instand setzen will, dass die Maßnahmen durch eine Fortsetzung des Mietverhältnisses erheblich erschwert würden, oder
3. die Räume an einen zur Dienstleistung Verpflichteten vermieten will
und er dem Mieter den Grund der Befristung bei Vertragsschluss schriftlich mitteilt. Anderenfalls gilt das Mietverhältnis als auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.[/color:81be6][/size:81be6]
da folgen dann noch ein paar absätze. kannst dir das neue bgb aber auch hier im mieter.net runterladen.
viele grüße
katrin
Gast
Ah, alles klar, danke <!-- s --><!-- s -->
Dann hab ich was, worauf ich den Vermieter mal ansprechen kann <!-- s --><!-- s -->
Gast
Das oben war ich <!-- s --><!-- s -->
Ich hab gerade nochmal was im mieter.net nachgelesen ... das neue Recht gilt für mich nicht <!-- s --><!-- s -->
"[...] maßgeblich für die Frage, ob altes oder neues Recht Anwendung fände, sei allein der Zeitpunkt des Vertragsschlusses, nicht dagegen der Beginn des Mietverhältnisses."
Mist <!-- s --><!-- s -->