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Entschädigung für Wettbewerbsverbot umsatzsteuerpflichtig
Der Mitgesellschafter eines großen Unternehmens für die Errichtung von Kurkliniken und Altenheimen veräußerte seine Beteiligung an die verbleibenden Gesellschafter. Gegen Zahlung eines Betrages von 4 Millionen EUR verpflichtete er sich zur Unterlassung jeglichen Wettbewerbs in dieser Branche in den norddeutschen Ländern, wo das Unternehmen überwiegend tätig war.
Der Bundesfinanzhof sah in dem umfassenden Verzicht auf jeglichen Wettbewerb steuerlich eine „nachhaltige gewerbliche Tätigkeit“ und unterwarf den gesamten Ausgleichsbetrag der Mehrwertsteuer.
Urteil des BFH vom 13.11.2003
V R 59/02
Pressemitteilung