Ghostraider
Der Vermieter muss wenn überhaupt, erst einmal dem Mieter einen angemessenen Zeitraum zur Nachbesserung zur Verfügung stellen, im Schnitt 14 Tage.
Dann kann er einen Kostenvoranschlag einholen nach dem abgerechnet wird. Auch der Mieter kann einen Kostenvoranschlag einholen und nach dem würde dann abgerechnet.
Die Renovierung ist in fachgerechter "mittlerer Art und Güte" zu leisten, § 243 BGB. Der Vermieter ist somit nicht berechtigt, eine absolut perfekte Leistung zu fordern.
Also ist es fraglich oder nur durch ein Gericht zu klären ob eine Nacharbeit erforderlich ist.
Farbflecken müssen entfernt werden.
Ob und wieviel für die vielleicht anzurechnenden Zeit der Nachbesserung an Miete oder Ausfallentschädigung (was anderes darf er nicht verlangen) berechnet und bezahlt werden muss kann ich nicht genau sagen aber nicht die Hälfte der Miete.
Bevor der Vermieter mit den Ausbesserungsarbeiten anfängt würde ich einen Rechtsanwalt mit dem Fall beauftragen der sich darum kümmer wird ob überhaut ein Nacharbeiten von Nöten ist.
Gruß
Ghost
Wolfgangsson
Achtung, die Rechtssprechung wird immer mieterfreundlicher. Es lohnt sich in dem beschriebenen Fall vermutlich, einen Rechtsanwalt einzuschalten.
Erstmal muss geklärt werden, was im Mietvertrag stand. Bei mir z.B. waren zuletzt nur Schadenersatzansprüche geregelt, wenn ich die Wohnung nicht fristgerecht räume. Bei Schönheitsmängeln - wie schon oben geschrieben - muss der Vermieter zuerst eine Nachfrist setzen (sofern die Beseitigung überhaupt geschuldet wird). Wenn er die Wohnung nahtlos an einen Nachmieter vermietet, hat er m.M.n. genau dieses Risiko. Er müsste sowieso erstmal beweisen, daß es schon einen Nachmieter gibt, der jetzt nicht pünktlich in die Wohnung rein kann.
Also viele Aspekte, die dafür sprechen, dass Du Dir das keineswegs alles so gefallen lassen solltest.