fin
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-Moderator-
cjaekel
Hallo fin,
vielen Dank für die rasche Antwort!
Vieleicht habe ich mich noch etwas unklar ausgedrückt.
Der Abstellraum war bei besichtigung der Wohnung verschlossen. Der zuständige Handwerker erklärte uns das er dort seine Baumaterialien untergebracht habe und wir den Raum ab Mietbeginn natürlich nutzen können. Wir hatten dummerweise diesen Raum als nutzbar angenommen. Ebenso verhielt es sich bei dem Keller.
Dort war das Licht defekt und im halbdunkel schien der Raum auch nutzbar. Nun ist es aber so, das der Raum 3 feuchte Wände hat und wir diesen Raum nicht nutzen können. Bis ein anderer Raum renoviert ist, haben wir keine Nutzungsmöglichkeit.
Zudem wurde uns gesagt, das die Wohnungstür zum 25.07. eingebaut sei.
Der Handwerker vertröstet uns seit dem immer wieder. Laut Handwerker ist er ja längst im besitz dieser Tür! Mehrere Termine lies der Handwerker platzen.
Die neuen Mängel haben wir natürlich dem Vermieter schriftlich angezeigt und mit einer Fristsetzung versehen.
Laut BGB darf ich doch mindern ab meldung des Mangels. Oder hab ich da was falsch verstanden?
Da ich das Mietverhältnis nicht weiter belasten möchte, würde ich dem Vermieter gerne weiter entgegen kommen, da er für die Arbeitmoral seines Handwerkers ja auch nichts kann.
Aber wie verhalte ich mich nun richtig?
Viele Grüße
Cjaekel
Susanne
Grundsätzlich sind Forderungen über einen Anwalt durchzusetzen. Mietminderungen, die als Forderung eine Mängelbeseitigung haben, gehören mit dazu. Bei der Minderung werden die häufigsten Fehler gemacht, die durchaus auch Wohnungsverlust nach sich ziehen können.
In den sog. Mietmängeltabellen werden auch nur Durchschnittswerte angegeben, die von Fall zu Fall verschieden sein können.
Lt. BGB wird übrigens ab Auftritt des Mangels gemindert, bzw. ist die Minderung zulässig, daher ist eine rückwirkende Minderung durchaus möglich.
Sowas kann auch in keinem Forum diskutiert werden, weil keiner die bestehenden Mängel einschätzen kann. Das würde ein RA bei einer Besichtigung aber können !
cjaekel
Hallo Susanne,
ich danke auch dir für die Antwort!
Wir werden nun einen Anwalt hinzuziehen und unsere nerven schonen!
Viele Grüße
Cjaekel
Rano
Grundsätzlich sind Forderungen über einen Anwalt durchzusetzen. Mietminderungen, ...
daher ist eine rückwirkende Minderung durchaus möglich.[/b:bdcef]
[/quote:bdcef]
Hallo Susanne, hallo cjaekel,
nach meinem Kenntnisstand ist eine rückwirkende Mietminderung nicht möglich!
Die Aufaddierung Deiner %-Vorstellungen bringt mich in den Bereich von 70%! Das ist sogar viel mehr als 50% und Du wirst Dich fragen lassen müssen, wieso Du die Wohnung überhaupt noch für bewohnbar hälst.
Eine Mietminderung in den Sommermonaten aufgrund des Heizkörpers ist auch nicht ohne weiteres einsichtig.
Gruß
Ralph
Susanne
Hallo Ralph,
hier mal Info zum Thema rückwirkende Mietminderung, mehr bekommst Du, wenn Du das Thema bei google eingibst:
http://www.gansel-rechtsanwaelte.de/meldungen/M100-BGH--R%FCckwirkende-Mietminderung-nach-neuem-Mietrecht-zul%E4ssig.php[/url:3bd15]
Rano
Hi Susanne,
danke für den link!
Der Text ist zwar sehr schwer zu lesen, beinhaltet aber nach meinem Dafürhalten keinerlei Entscheidung, was die rückwirkende Mietminderung anbelangt.
Hier wurde entschieden, ob eine Mietminderung (für die Zulunft) noch möglich ist, selbst wenn der Mangel schon länger bekannt gewesen ist und dadurch eine Art "Anerkenntnis" eingetreten ist.
Gruß
Ralph
Susanne
Hallo Ralph,
ich möchte nicht darüber diskutieren, worüber sich die Richter eigentlich nicht richtig einig sind.
Grundsätzlich gilt das BGB und dort steht:
§ 536
Mietminderung bei Sach- und Rechtsmängeln
(1) Hat die Mietsache zur Zeit der Überlassung an den Mieter einen Mangel, der ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt, oder entsteht während der Mietzeit ein solcher Mangel, so ist der Mieter für die Zeit, in der die Tauglichkeit aufgehoben ist, von der Entrichtung der Miete befreit. Für die Zeit, während der die Tauglichkeit gemindert ist, hat er nur eine angemessen herabgesetzte Miete zu entrichten. Eine unerhebliche Minderung der Tauglichkeit bleibt außer Betracht.
Demnach darf für die Zeit in der die Tauglichkeit aufgehoben ist, die Miete gemindert werden.
fin
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-Moderator-
Rano
Hi Susanne,
ich habe mich heute noch mal umgehört:
Die Rechtsprechung verneint eine rückwirkende[/i:49006] Mietminderung.
Das ist recht plausibel darzulegen.
Fall 1: Mieter benachrichtigt VM und mindert die Miete für einen Monat bis der Schaden behoben ist - soweit ok.
Fall 2: Mieter sagt monatelang dem VM nichts von dem Schaden (hier verpflichtet schon jeder Mietvertrag den M, Schäden unverzüglich zu melden) und realisiert nach x Monaten die Minderung um x*Mietminderung.
Im Fall 2 hat der VM also eine (Teil-)Einbuße über mehrere Monate, obwohl er von der Ursache in Unkenntnis gelassen wurde.
Das kann ja nicht Sinn der Sache sein!
Gruß
Ralph
Susanne
Da stimme ich Dir zu: allerdings geht es i.d.R. wie oben gelesen um Schäden, die dem VM bekannt sind.
z.B. der M teilt dem VM den Zustand mit, als beide sich auf der Straße treffen-VM denkt, das ist nicht nachweisbar und macht nichts.
Bei o.g. Fall waren die Schäden ja eindeutig ins Protokoll eingetragen. Der Mieter wartet auf Beseitigung und es tut sich nichts. Da können schon einige Wochen ins Land gegangen sein und der M macht Druck oder versucht es, als letzte Möglichkeit sieht er dann die Mietminderung. Warum sollte diese hier nicht rückwirkend greifen?