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Bau einer Jagdhütte
Im Außenbereich, der nach dem Gesetz möglichst nicht bebaut werden soll, wird nur der Bau von Gebäuden für die Land- und Forstwirtschaft bevorzugt behandelt; ob der Bau einer Jagdhütte ausnahmsweise genehmigt wird, richtet sich nicht nur nach ihrer Lage und Größe, sondern auch nach der Raumaufteilung und -ausstattung, die Aufschluß darüber gibt, ob sie tatsächlich der Jagd dient. Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts
vom 30. August 1996 - 4 B 117/96