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Abrechnungsfrist für den Vermieter<br />
Bis zur Mietrechtsreform im September 2001 war ein Zeitraum in dem die Betriebskostenabrechnung erfolgen musste nicht gesetzlich festgelegt. Dies führte dazu, dass Vermieter manchmal erst nach Jahren eine Abrechnung erstellten, aufgrund derer die Mieter zu Nachzahlungen herangezogen wurden. Diese Unsicherheit für den Mieter ist nun beseitigt. Jetzt gilt nach § 556 Abs.3 BGB eine Frist von zwölf Monaten nach Ablauf des Abrechnungszeitraumes, innerhalb derer dem Mieter eine Abrechnung erteilt werden muss. Dies gilt für alle Abrechnungszeiträume, die nach dem 31.8.2001 enden. <br />
Legt der Vermieter keine oder eine verspätetet Abrechnung vor so kann er in der Regel beim Mieter keine Nachforderung mehr geltend machen. Eine Ausnahme von der Regelung besteht, wenn der Vermieter die Verspätung der Abrechnung nicht zu vertreten hat. Damit kann der Vermieter keine Verspätungsgründe geltend machen, die in seinen eigenen Verantwortungs- und Organisationsbereich fallen.<br />
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Rückzahlungsansprüche des Mieters gegen den Vermieter aufgrund zu hoher Vorauszahlungen werden durch diese Frist nicht ausgeschlossen.<br />
Der Mieter kann, wenn er eine Rückzahlung erwartet, vom Vermieter verlangen, dass der eine Abrechnung erstellt.<br />
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Frist für Einwendungen gegen die Abrechnung<br />
Für den Mieter wurde ebenfalls eine Frist eingeführt: Er kann Einwendungen gegen die Abrechnung vom Zeitpunkt des Zugangs ebenfalls nur zwölf Monate lang geltend machen. Das heißt aber nicht, dass er Nachforderungen aus der Abrechnung zwölf Monate lang hinauszögern kann.<br />
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Prüfung der Abrechnung<br />
Sobald der Mieter die Abrechnung erhalten hat sollte er diese prüfen. Dazu steht ihm ein angemessener Zeitraum zur Verfügung. Vier Wochen können noch als angemessen betrachtet werden. Um eine effektive Prüfung vornehmen zu können hat der Mieter Anspruch auf Einsicht in die Abrechnungsbelege. Er kann auch verlangen, dass der Vermieter ihm die Unterlagen kopiert und zuschickt, allerdings muss er die Kosten erstatten und das kann recht teuer werden. Nach Entscheidungen des Amtsgerichts Köln und des Landgerichts Berlin durfte der Vermieter 1 DM pro Kopie verlangen, andere Gerichte hielten 0,50 DM für zulässig.<br />
Stichwörter: abrechnung + betriebskosten

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