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Baugenehmigung: Verweigerung eines nicht erforderlichen gemeindlichen Einvernehmens

Bei Bauvorhaben in kleineren Gemeinden sind in der Regel die Landratsämter für die Durchführung von Baugenehmigungsverfahren zuständig. In bestimmten Fällen muss das zuständige Landratsamt jedoch das so genannte gemeindliche Einvernehmen einholen.

Verweigert die Gemeinde zu Unrecht die Erteilung des Einvernehmens, kann sie sich gegenüber dem Bauherrn schadensersatzpflichtig machen. Nichts anderes gilt, wenn Landratsamt und Gemeinde fälschlicherweise vom Erfordernis des gemeindlichen Einvernehmens ausgegangen sind und nach der Ablehnung der Gemeinde das Landratsamt die Baugenehmigung verweigert.

Urteil des BGH vom 21.11.2002
III ZR 278/01
RdW 2003, 87
BGHR 2003, 221

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