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Sonderkündigungsrecht und Verweigerung der Untervermietung

Ein Sonderkündigungsrecht des Mieters aus § 540 Abs. 1 Satz 2 BGB n.F. besteht nicht,wenn der Vermieter die Erlaubnis zu einer Untervermietung auf eine Anfrage des Mieters versagt hat, in der der Mieter lediglich ohne Benennung einer konkreten Person erklärt hat, einen Untermieter suchen zu wollen, der in den gemieteten Räumen irgendein öffentlich-rechtlich zulässiges Gewerbe betreiben wolle.

OLG Celle, Beschluss vom 05.03.2003 - Aktenzeichen: 2 W 16/03 - ZMR 2003, S. 344.

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