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Bauliche Veränderung einer Dachterrasse
Das Errichten einer Dachterrasse stellt in der Regel eine bauliche Veränderung dar, die der Zustimmung aller Wohnungseigentümer bedarf. Maßgeblich ist, ob durch die Umgestaltung der bauliche Zustand dauerhaft verändert wird und damit eine nachteilige optische Beeinträchtigung einhergeht. Dies ist jedenfalls dann zu bejahen, wenn das Haus und somit auch die bauliche Veränderung von weitem sichtbar ist.
Das Bayrische Oberste Landesgericht weist noch darauf hin, dass Vergleichsmaßstab für die Beurteilung stets das ursprüngliche Erscheinungsbild des Hauses ist und nicht ein vorangegangener Zustand (hier Bebauung der Dachterrasse mit einem inzwischen wieder abgerissenen Saunahäuschen), der von der Eigentümergemeinschaft nie genehmigt, sondern nur geduldet war.
Beschluss des BayObLG vom 26.07.2001
2 ZBR 73/02
RdW 2002.220