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BAUMSCHUTZSATZUNG BAURECHT - BAUMSCHUTZ

(jede Geimeinde hat eine eigene Baumschutzsatzung)

Bäume erfüllen insbesondere im innerstädtischen Bereich, vielfältige, wichtige Funktionen für den Klimaschutz, die Gestaltung des Stadtbildes und sind außerdem wichtige Elemente zur Gliederung und Schaffung von städtebaulichen Räumen.

Eine große Bedeutung haben Bäume als Lebensraum für eine Vielzahl von Vögeln und Kleinstlebewesen und somit den gesamten Naturhaushalt.

Durch die Erhaltung und den Schutz des Baumbestandes werden diese Funktionen gewährleistet.

Die Baumschutzsatzungen oder auch Baumschutzverordnungen werden durch die einzelnen Kommunen, Gemeinden und Städte im Einzelnen festgelegt.

In Abhängigkeit von der Baumart, deren Stammumfang, Kronendurchmesser und Stammhöhe werden diese in schützenswerte und nichtschützenswerte Baumbestände eingeteilt. Bäume dürfen zumeist nur mit behördlicher Genehmigung gefällt werden, näheres hierzu regeln die einzelnen Baumschutzsatzungen.
Die Satzung können bei genehmigter Entfernung von Bäumen Ersatzpflanzungen in bestimmter Art und Größe oder, wenn Ersatzpflanzungen nicht möglich sind, Ausgleichszahlungen vorschreiben. Die Voraussetzungen für die Versagung der Genehmigung sind in der Satzung festzulegen



Baumschutzsatzung der Stadt Zeulenroda

1. Satzung zum Schutz des Baumbestandes der Stadt Zeulenroda vom 19.07.2001
Aufgrund des § 17 Abs. 4 des Thüringer Naturschutzgesetzes (ThürNatG) vom 29. April 1999 (GVB1. S. 29 8) und des §19 Abs. 1 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKo) vom 16.08.1993 (GVB1. S. 501), zuletzt geändert durch das Dritte Änderungsgesetz vom 18.07.2000 (GVB1. S. 177), hat der Stadtrat der Stadt Zeulenroda in seiner Sitzung am 16.05.2001 folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Gegenstand der Satzung / Geltungsbereich
Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereiches der Bebauungspläne sind Stammbildende Gehölze ( Bäume ) einschließlich ihres Wurzelbereiches nach Maßgabe der Satzung geschützt, soweit nicht in anderen Rechtsvorschriften weiterreichende Schutzbestimmungen bestehen.
§ 2
Geschützte Bäume
(1) Bäume im Sinne der Satzung sind:
1. Einzelbäume mit einem Stammumfang von mindestens 60cm

2. mehrstämmig ausgebildete Einzelbäume, strauchartige Bäume oder baumartige Sträucher, wie z.B. Deutsche Mispel, Kirschpflaume, Salweide oder Kornelkirsche, wenn mindestens zwei Stämme jeweils einen Stammumfang von 50 cm aufweisen.
(2) Der Stammumfang ist in einer Höhe von 1,00 m über dem Erdboden zu messen. Liegt der Kronenansatz unter dieser Höhe, ist der Stammumfang unter dem Kronenansatz maßgebend.

(3) Behördlich angeordnete Ersatzpflanzungen und Bäume, die aufgrund von Festsetzungen eines Bebauungsplanes oder der Baumschutzsatzung zu pflanzen oder zu erhalten sind, sind ohne Beschränkung auf einen Stammumfang geschützt.

(4) Diese Satzung findet keine Anwendung auf
1. Obstbäume, wenn sie dem Zweck des Ernteertrages dienen, mit Ausnahme von Walnussbäumen und Esskastanien
2. Bäume in Baumschulen und Gärtnereien, die dem Erwerbszweck dieser Betriebe dienen,
3. Bäume, die dem Thüringer Waldgesetz vom 06.08.1993 in seiner jeweils geltenden Fassung unterliegen,
4.Bäume, die als Naturdenkmale oder als geschützte Landschaftsbestandteile rechtsverbindlich festgesetzt oder einstweilig gesichert sind,
5. Bäume in rechtsverbindlich festgesetzten oder einstweilig sichergestellten Naturschutz- oder Landschaftsschutzgebieten,
6. Bäume, in besonders geschützten Biotopen ( Thür.NatG ),
7. Bäume in historischen Park und Gartenanlagen.

Baumfällungen oder andere Eingriffe sind für § 2 (4) Punkt 4. bis 6. bei der unteren Naturschutzbehörde des Landkreises Greiz zu beantragen.
§ 3
Schutzzweck
Die Erhaltung, Pflege und Entwicklung der Bäume dient der
´
- Sicherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes
und der Lebensstätten für die Tier- und Pflanzenwelt,
- Belebung, Gliederung und Pflege des Orts- und Landschaftsbildes,
- Erhaltung und Verbesserung des Stadtklimas,
- Erhaltung von Zonen der Ruhe und Erholung.
§ 4
Pflege und Erhaltungspflicht
(1)Der Eigentümer und Nutzungsberechtigte eines Grundstückes
ist verpflichtet, auf dem Grundstück befindlich geschützte Bäume sach- und fachgerecht zu
erhalten und zu pflegen. Vermeidbare schädliche Einwirkungen im Kronen-, Stamm- und
Wurzelbereich sind zu unterlassen. Zu den Erhaltungs- und Pflegemaßnahmen zählen insbesondere die Bodenverbesserung, die Beseitigung von Krankheitsherden, die Behandlung von Wunden sowie die Belüftung und Bewässerung des Wurzelwerkes.

(2) Die Stadt kann anordnen, dass der Eigentümer oder der Nutzungsberechtigte eines Grundstückes bestimmte Maßnahmen zur Pflege und zur Erhaltung der geschützten Bäume

- auf seine Kosten durchführt
- unterlässt, wenn sie dem Schutzzweck dieser Satzung zuwiderlaufen, oder
- durch die Stadt oder von ihr Beauftragte duldet, soweit die Durchführung der Maßnahmen dem Eigentümer oder Nutzungsberechtigten im Einzelfall nicht zuzumuten ist.
Dies gilt insbesondere für die Vorbereitung und Durchführung von Baumaßnahmen.
§ 5
Verbotene Handlungen
(1) Geschützte Bäume ohne Genehmigung ( § 6 ) zu beseitigen, zu schädigen oder ihren Aufbau wesentlich zu verändern. Es dürfen keine Maßnahmen vorgenommen werden, die zum Absterben der Bäume führen. Eine wesentliche Veränderung des Aufbaus liegt vor, wenn an geschützten Bäumen Eingriffe vorgenommen werden, die auf das charakterliche Aussehen erheblich einwirken, das weitere Wachstum, die Vitalität oder Lebenserwartung erheblich beeinträchtigen.
(2) Als Beschädigungen im Sinne des Absatzes 1 gelten auch Schädigungen des Wurzelbereiches, insbesondere durch:
1. Befestigung der Bodenoberfläche mit einer wasserundurchlässigen Decke,
2. Abgrabungen, Ausschachtungen oder Aufschüttungen,
3. Lagern, Anschütten oder Ausgießen von Salzen, Säuren, Ölen, Laugen, Farben, Abwässern, Baustoffen, Abfällen oder anderen Chemikalien,
4. Austreten von Gasen und anderen schädlichen Stoffen aus Leitungen,
5. unsachgemäße Anwendung von Pflanzenschutzmitteln, Streusalzen oder Auftaumitteln,
6. Bodenverdichtung durch Abstellen oder Befahren mit Fahrzeugen, Maschinen oder Baustelleneinrichtungen,
7. Feuer machen im Stamm- und Kronenbereich oder
8. unsachgemäße Aufstellung und Anbringen von Gegenständen ( z.B. Bänke, Schilder, Plakate ).
(3)Nicht unter die Verbote fallen ordnungsgemäße Maßnahmen zur Pflege und Erhaltung geschützter Bäume nach § 4, Maßnahmen zur Aufrecherhaltung der Verkehrssicherheit. Erlaubt sind ferner unaufschiebbare Maßnahmen zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Personen oder Sachen von bedeutendem Wert, welche von geschützten Bäumen ausgeht. Die vorgenannten unaufschiebbaren Maßnahmen zur Gefahrenabwehr sind der Stadt unverzüglich anzuzeigen.
§ 6
Genehmigungen
(1) Ausnahmen von den Verboten des § 5 sind zu genehmigen, wenn
1. von dem Zustand des geschützten Baumes eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht und keine andere zumutbare Möglichkeit der Gefahrenabwehr gegeben ist.
2. der Baum so stark erkrankt ist, dass eine Erhaltung auch unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses nicht zumutbar ist oder
3. die Beseitigung des Baumes aus überwiegenden, auf andere Weise nicht zu verwirklichenden öffentlichen Interessen dringend erforderlich ist,
4. ein nach baurechtlichen Vorschriften zulässiges Vorhaben - auch bei einer Veränderung des Baukörpers (Verschiebung) oder einer Verpflanzung des Baumes, sofern solche Maßnahmen ohne zumutbare Schwierigkeit möglich sind - sonst nicht verwirklicht werden kann,
5.der Zustand des Baumes für den Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten des Grundstücks oder die Nachbarn zu unzumutbaren Nachteilen oder Beeinträchtigungen führt,
6. einzelne Bäume eines größeren Baumbestandes im Interesse der Erhaltung des übrigen Baumbestandes entfernt werden müssen ( Pflegehieb ),
7. der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte aufgrund von
Rechtsvorschriften oder eines vollstreckbaren Titels verpflichtet ist, einen oder mehrere Bäume zu entfernen oder zu verändern. Im Übrigen ist die Genehmigung zu versagen.
(2) Von den Verboten des § 5 können Befreiungen erteilt werden, wenn das Verbot zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und eine Befreiung mit den öffentlichen Interessen vereinbar ist. Eine Befreiung kann auch aus Gründen des Allgemeinwohls erfolgen.
(3) Ausnahmen oder Befreiungen sind bei der Stadt Zeulenroda, Bauamt schriftlich unter Darlegung der Gründe zu beantragen. Dem Antrag ist ein Lageplan und ein Foto beizufügen. Im Lageplan sind die auf dem Grundstück vorhandenen geschützten Bäume mit ihrem Standort unter Angabe der Art, des Stammumfanges (1m Höhe) geschätzter Höhe und Kronendurchmesser einzutragen. Im Einzelfall können weitere Unterlagen angefordert werden.
(4) Die Ausnahmegenehmigung kann im Falle des Absatzes 1 Nr. 4 mit Nebenbestimmungen versehen werden. Insbesondere kann die Genehmigung unter der Auflage erfolgen, bestimmte Erhaltungsmaßnahmen zu treffen, standortgerechte Bäume bestimmter Zahl, Art und Größe als Ersatz für entfernte Bäume auf Kosten des Antragstellers zu pflanzen oder umzupflanzen und zu erhalten. Die Ersatzpflanzung bemisst sich nach dem Stammumfang des entfernten Baumes. Beträgt der Stammumfang bis zu 1m, ist als Ersatz für den entfernten Baum ein einheimischer Baum, vorrangig Laubbaum, mit einem Mindestumfang von 14 cm zu pflanzen. Für jeden weiteren angefangenen Meter Stammumfang ist ein zusätzlicher Baum zu pflanzen. § 2 Absatz 2 gilt entsprechend. Wächst ein als Ersatz zu pflanzender Baum nicht an, ist die Ersatzpflanzung zu wiederholen.
(5) Ist eine Ersatzpflanzung ganz oder teilweise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich, so ist der Antragsteller zu einer Ersatzzahlung heranzuziehen. Die Höhe der Zahlung bemisst sich nach dem Wert der Bäume, mit denen sonst die Ersatzpflanzung hätte erfolgen müssen, zuzüglich einer Pflanzpauschale in der Höhe von 30 vom Hundert des Nettoerwerbspreises. Die nach der Satzung zu entrichtenden Ersatzzahlungen sind an die Stadt zu leisten. Sie sind zweckgebunden für den Baumschutz in der Gemeinde, insbesondere für Ersatzpflanzungen oder zum Schutz und zur Pflege von Bäumen, die dem Schutzzweck dieser Satzung entsprechen, im Geltungsbereich dieser Satzung zu verwenden.


(6) Der Absatz 4 die Sätze 2 bis 6 und Absatz 5 gelten nicht, wenn nach den Festsetzungen eines Bebauungsplanes oder einer anderen städtebaulichen Satzung, bei der über den Ausgleich oder die Minderung der zu erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft zu entscheiden ist, die Beseitigung eines Baumes vorgesehen ist.
§ 7
Folgenbeseitigung
Wer ohne die erforderliche Ausnahmegenehmigung oder Befreiung nach § 6 geschützte Bäume entfernt, zerstört, beschädigt oder ihre Gestalt wesentlich verändert oder derartige Eingriffe vornehmen lässt, ist auf Verlangen der Stadt verpflichtet, an der selben Stelle auf eigene Kosten die entfernten oder zerstörten Bäume in angemessenen Umfang durch Neuanpflanzung zu ersetzen oder die sonstigen Folgen der verbotenen Handlungen zu beseitigen. § 6 Absatz 4 Satz 2 bis 6 und Absatz 5 gilt entsprechend.
§ 8
Baumschutz im Baugenehmigungsverfahren
Wird für ein Grundstück im Geltungsbereich dieser Satzung eine Baugenehmigung oder
Bauvorahnfrage beantragt, so sind im Lageplan die auf dem Baugrundstück und soweit möglich den Nachbargrundstücken vorhandenen geschützten Bäume im Sinne des § 2, ihr Standort, die Höhe, die Art, der Stammumfang und der Kronendurchmesser einzutragen.
§ 9
Betreten von Grundstücken
Die mit dem Vollzug dieser Satzung beauftragten Personen sind berechtigt, zum Zwecke der Durchführung dieser Satzung Grundstücke zu betreten.
§ 10
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 17 Absatz 4 und § 54 Absatz 1 und 4 des Thüringer Naturschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. Anordnungen zur Erhaltung und Pflege geschützter Bäume nach § 4 nicht Folge leistet,
2. entgegen den Verboten nach § 5 Absatz 1 Satz 1 geschützte Bäume entfernt, zerstört, beschädigt oder ihre Gestalt wesentlich verändert oder Maßnahmen vornimmt, die zum Absterben der Bäume führen,
3. eine Anzeige nach § 5 Absatz 3 Satz 2 unterlässt,
4. entgegen § 6 Absatz 3 oder § 8 geschützte Bäume nicht in den Lageplan einträgt oder falsche oder unvollständige Angaben macht,
5. angeordneten Erhaltungsmaßnahmen oder Ersatzpflanzungen nach § 6 Absatz 4 nicht nachkommt,
6. Verpflichtungen nach § 7 nicht nachkommt.
(2) Die Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis
zu 100 000 DM geahndet werden, soweit die Handlung nicht als Straftat mit Strafe bedroht ist.
§ 11
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung zum Schutz des Bestandes an Bäumen in der Stadt
Zeulenroda vom 16.12.92 außer Kraft.

Zeulenroda, 19.07.2001
Steinwachs
Bürgermeister
Baumsatzung und Wurzelschäden
(Pressestelle für Zivilprozess – 04.08.2000)
Vollständiger Text des Urteils der 15. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 10.05.2000 (Aktenzeichen 2-15 O 164/99):
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt a.M. vom 7.5.1999 (Az.: 32 C 3382/98 - 72) wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 I ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat zu Recht einen Anspruch der Klägerin auf Ersatz der Kosten für die Aufschüttung und Pflasterung ihrer Hofeinfahrt sowie für die Beseitigung von Überhang verneint.
Der Klägerin steht kein Anspruch auf Ersatz der für die Beseitigung von durch das Wurzelwerk des Baumes des Beklagten verursachten Schäden im Bereich ihrer Hofeinfahrt aufgewendeten Kosten gemäß § 812 I BGB zu. Der Beklagte ist nicht in "sonstiger Weise" auf Kosten der Klägerin bereichert. Der Klägerin stand gegenüber dem Beklagten kein Beseitigungsanspruch gemäß § 1004 I BGB zu, so daß sie diesen nicht von einer ihm obliegenden Verpflichtung befreit hat.
Wenn Wurzeln von einem Nachbargrundstück eindringen und Schäden verursachen, stellt dies zwar grundsätzlich eine Eigentumsbeeinträchtigung im Sinne des § 910 BGB dar (vgl. BGH NJW 1991, 2816). Vorliegend geht die Beeinträchtigung des Grundstücks der Klägerin jedoch von einem Baum aus, welcher der Satzung der Stadt Frankfurt a.M zum Schutz des Baumbestandes unterliegt. Angesichts dessen ist der Beklagte nicht als Störer im Sinne des § 1004 I BGB anzusehen. Die Klägerin ist zur Duldung der Eigentumsbeeinträchtigung gemäß § 1004 II BGB verpflichtet.
Da der Beklagte den Baum nicht gepflanzt hat, könnte er allenfalls Zustandsstörer sein. Zustandsstörer ist derjenige, durch dessen Willen der Eigentumsbeeinträchtigende Zustand aufrechterhalten wird, von dessen Willen also die Beseitigung abhängt. Störer kann daher nur sein, wer die Beseitigung der Störung pflichtwidrig unterlässt (vgl. Staudinger, BGB-Komm. 13.Aufl., § 1004 Rz. 94). Unstreitig darf der an der Grundstücksgrenze des Beklagten stehende Baum aufgrund der sog. Baumsatzung der Stadt Frankfurt a.M. weder gefällt noch in seinem Wurzelbereich beschnitten werden, da anderenfalls seine Standfestigkeit gefährdet ist. Die Baumsatzung der Stadt Frankfurt a.M. ist auf der Grundlage von § 26 HENatG ergangen und stellt insofern ein die Befugnisse des Eigentümers gemäß §§ 903, 910 BGB einschränkendes Gesetz dar (vgl. OLG Düsseldorf NJW 1989, 1807; VersR 1992,458 zu vergleichbaren auf der Grundlage des NRWLandschaftsG ergangenen städt. Baumsatzungen). Zu den die Eigentümerstellung einschränkenden Gesetzen gehört jede Rechtsnorm, also auch eine Gemeindesatzung (Art. 2 EGBGB). Die Erhaltung von Bäumen innerhalb einer Großstadt dient der Sicherung der natürlichen Lebensgrundlagen, da sie wesentlich zur Klimaverbesserung beitragen. Das Verbot von Eingriffen in geschützte Bäume gemäß §2 der Satzung richtet sich deshalb gegen jedermann und stellt eine öffentlichrechtliche Einschränkung der Eigentümerbefugnisse dar, die im Rahmen der Sozialbindung des Eigentums gemäß Art 14 I GG zulässig ist. Entgegen der Auffassung der Klägerin erschöpft sich die Wirkung der Baumsatzung daher nicht in der Androhung von Bußgelder für Zuwiderhandlungen, sondern begründet zivilrechtlich für die betroffenen Eigentümer eine Verpflichtung zur Duldung der von geschützten Bäumen ausgehenden Beeinträchtigungen. Ebenso wie der Beklagte auf seinem Grundstück muß auch die Klägerin die störenden Auswirkungen des Baumes hinnehmen. Insofern ist ein Beseitigungsanspruch gemäß § 1004 II BGB ausgeschlossen.
Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus den Grundsätzen der Entscheidung des BGH in NJW 1996,845. Anders als vorliegend stand in jenem vom BGH entschiedenen Fall eine nicht zu duldende Eigentumsbeeinträchtigung fest, lediglich der Umfang des hieraus resultierenden Beseitigungsanspruchs in Abgrenzung zu einem Schadensersatzanspruch gemäß §823 BGB erschien problematisch.
Demgegenüber kann die Klägerin sich auch nicht darauf berufen, daß sie nicht Ersatz der Kosten für die Beseitigung von Wurzeln, sondern nur für deren Auswirkungen begehre. Letztlich will die Klägerin insoweit den Schaden geltend machen, der ihr durch das aufgrund der Baumsatzung zu duldende Wurzelwerk entstanden ist. Eine Entschädigung wegen enteignungsgleichen Eingriffes, der sich im Übrigen nur gegen die Stadt Frankfurt a.M. richten könnte, scheidet bereits deshalb aus, weil keine über die Sozialbindung des Eigentums hinausgehende unzumutbare Beeinträchtigung vorliegt.
Da der Beklagte ebenso wie die Klägerin zu Gunsten des Gemeinwohls die Auswirkungen des geschützten Baumes hinzunehmen hat, kommt auch ein Ersatzanspruch aufgrund des sog. nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnisses (§242 BGB), das nur in zwingenden Ausnahmefällen anwendbar ist und der Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme entspringt, nicht in Betracht.
Des Weiteren steht der Klägerin auch kein Anspruch auf Ersatz der Kosten für die angebliche Beseitigung von Überhang gemäß § 812 I BGB zu.
Zwar schließt das Selbsthilferecht des Nachbarn gemäß § 910 BGB einen Beseitigungsanspruch gemäß § 1004 I BGB nicht aus, so daß die Klägerin grundsätzlich berechtigt war, etwaigen Überhang beseitigen zu lassen, ohne zuvor den Beklagten unter Fristsetzung zur Beseitigung aufgefordert zu haben. Die Klägerin hat jedoch nicht substantiiert dargetan, welcher restlicher Überhang trotz des seitens des Beklagten im August 1997 vorgenommenen Rückschnittes noch vorgelegen haben soll. Der Umfang des Überhanges ergibt sich auch nicht aus der vorgelegten Rechnung der Fa. P. Ebenso ist nicht substantiiert dargetan, inwiefern von dem Überhang eine spürbare Behinderung im Sinne des § 910 II BGB, der auch im Rahmen des Beseitigungsanspruchs nach § 1004 I anwendbar ist (vgl. Staudinger, a.a.O., § 1004, Rz. 170), ausgegangen sein soll.
Da das Rechtsmittel der Klägerin ohne Erfolg geblieben ist, waren ihr gemäß § 97 I ZPO die Kosten der Berufung aufzuerlegen.
Stichwörter: baumschutz + baumschutzsatzung

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