schmie 29.02.2012 11:05
So einen Fall hatte ich leider auch mal. Der Vermieter kann die Kaution bis zur nächsten Jahresabschlussrechnung zurück halten. D.h. das kann sich u.U. bis in nächste Kalenderjahr hinaus zögern. Wann kam in den letzten Jahren die Jahresabrechnung? Dann kannst du dir ausrechnen, wann du deine Kaution im schlechtesten Fall zurück bekommst.
Ich hatte damals mit meinem Vermieter - nach langem Streit - vereinbart, dass er nur einen Teil der Kaution (in etwa die Höhe, was eine Nachzahlung ausmachen könnte) zurück behält. Es war auf jeden Fall unschön und hart.
developer33 29.02.2012 11:19
Das AG Hannover im Urteil vom 5. Mai 2000, Az: 515 C 16736/99
"Nach Beendigung des Mietverhältnisses und beanstandungsfreier Wohnungsabnahme kann der Mieter Rückzahlung der Mietkaution verlangen, wenn der Mietvertrag die Regelung enthält, daß die Sicherheitsleistung nebst Zinsen bei Ende des Mietverhältnisses zur Rückzahlung fällig wird. Der Vermieter kann den Mieter nicht darauf verweisen, daß eine Abrechnung erst nach 6 Monaten zu erfolgen habe, er kann allenfalls ein Zurückbehaltungsrecht in angemessener Höhe wegen der noch abzurechnenden Betriebskosten ausüben, wenn dies so im Mietvertrag geregelt ist."
Muß der Vermieter denn begründen worum er die Kaution einbehält und in welcher Höhe?
Forseti 29.02.2012 12:06
wenn der Mietvertrag die Regelung enthält, daß die Sicherheitsleistung nebst Zinsen bei Ende des Mietverhältnisses zur Rückzahlung fällig wird.
Ist diese Regelung denn in Ihrem Mietvertrag auch so getroffen worden? Wenn nicht, dann streiten wir hier um des Kaisers Bart. Und was ein AG Hannover entscheidet ist im Rest der Republik keineswegs ein Evangelium.