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Baurecht - Leistungsstörungen

6.5.1999 IXZR430/97 Ein Rückzahlungsanspruch des Auftraggebers, der sich bei einer nach Kündigung des Bauvertrags vorzunehmenden Gesamtabrechnung ergibt, begrenzt die Haftung aus Bürgschaften, die für einzelne Vorauszahlung oder Abschlagszahlungen eingegangen worden sind, auch dann, wenn diese Vorleistungen nach dem Vertrag erst "gegen Ende der Bauzeit abgebaut" werden sollten und es dazu wegen der Kündigung nicht mehr gekommen ist (Ergänzung zu BGH, Urt. v. 23. Januar 1986 - IX ZR 46/85, WM 1986, 520). Bürgschaft, Haftungsumfang BGB§767 VOB/B§8 Nr. 2 Abs. 2

Aktenzeichen: IXZR430/97 Paragraphen: BGB§767 VOB/B§8 Datum: 1999-05-06
Stichwörter: baurecht + leistungsstörungen

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