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Kündigung wegen ungerechtfertigter Strafanzeige
In der Anzeige gegen seinen Arbeitgeber oder einen Vorgesetzten kann eine erhebliche Verletzung einer arbeitsvertraglichen Nebenpflicht durch den Arbeitnehmer liegen, die den betroffenen Arbeitgeber zum Ausspruch einer Kündigung berechtigt.
Dies kommt insbesondere dann in Betracht, wenn eine vom Arbeitnehmer veranlasste Strafanzeige wissentlich unwahre oder leichtfertig falsche Angaben enthält oder wenn sie in Schädigungsabsicht bzw. aus Rache erfolgt. Davon ist unter Umständen auch dann auszugehen, wenn der Arbeitnehmer nicht vorab eine innerbetriebliche Klärung versucht hat.
Urteil des BAG vom 03.07.2003
2 AZR 235/02
Pressemitteilung des BAG Nr. 50/03