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Wettbewerbsrecht Wirtschaftsrecht Baurecht - Wettbewerb Sonstiges

BGH - OLG Düsseldorf - LG Düsseldorf
20.10.2005
I ZR 10/03

Betonstahl
Die Vorschriften der Landesbauordnungen, nach denen Bauprodukte, für die eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung erteilt ist, nur verwendet werden dürfen, wenn sie mit der Zulassung übereinstimmen und einen Übereinstimmungsnachweis durch Kennzeichnung mit einem Übereinstimmungszeichen tragen, regeln das Marktverhalten im Interesse der Marktteilnehmer.

UWG §§ 3, 4 Nr. 11

Aktenzeichen: IZR10/03 Paragraphen: UWG§3 UWG§4 Datum: 2005-10-20

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