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Baurecht - Sicherheitsleistung

19.2.1998 VIIZR105/97 a)Hat der Auftragnehmer eine Bürgschaft zum Austausch eines Bareinbehaltes gestellt und verweigert der Auftraggeber dessen Auszahlung wegen Aufrechnung und Zurückbehaltung mit streitigen Gewährleistungsansprüchen, so kann der Auftragnehmer lediglich die Bürgschaft zurückfordern. b) Hinsichtlich der Bürgschaft kommt in diesem Falle die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten nicht in Betracht. Gewährleistungssicherheit VOB/B§17

Aktenzeichen: VIIZR105/97 Paragraphen: VOB/B§17 Datum: 1998-02-19
Stichwörter: sicherheitsleistung + baurecht

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