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Baurecht - Verjährung

21.3.1985 VIIZR148/83 Die Verjährung von Gewährleistungsansprüchen, die Ehegatten aus der gemeinsamen Errichtung eines Hauses oder einer Eigentumswohnung zustehen, wird regelmäßig auch durch eine Klage unterbrochen, die nur einer der Ehegatten erhebt und mit der er Leistung allein an sich verlangt. BGB§209 BGB§432 BGB§744 BGB§639 VOB/B§13

Aktenzeichen: VIIZR148/83 Paragraphen: BGB§209 BGB§432 BGB§744 BGB§639 VOB/B§13 Datum: 1985-03-21
Stichwörter: baurecht + verjährung

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