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Verjährung
Haben Mieter und Vermieter vereinbart, dass der Mieter auf eigene Kosten Modernisierungen vornehmen darf und bei vorzeitigem Auszug aus der Wohnung vom Vermieter anteilig entschädigt wird, verjährt der Anspruch gemäß § 548 Abs. II BGB in 6 Monaten nach Beendigung des Mietverhältnisses. Wurde zusätzlich vereinbart, dass die Entschädigung spätestens 4 Monate nach Beendigung des Mietverhältnisses zu zahlen ist, so beginnt die sechsmonatige Verjährungsfrist erst nach Ablauf der 4 Monate zu laufen. (LG Berlin, Az. 67 S 52/00, aus: MM 3/03, S. 10)