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Prozeßfähigkeit einer Wohnungseigentümergemeinschaft

1. Die Wohnungseigentümergemeinschaft hat keine eigene Rechtspersönlichkeit, daran hat auch die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 29.01.2001 (NJW 2001, S.1056) zur Rechts- und Parteifähigkeit der BGB-Gesellschaft nichts geändert. Deshalb sind bei einem von den Wohnungseigentümern angestrebten Verfahren diejenigen Wohnungseigentümer namentlich zu bezeichnen, die der Gemeinschaft zu Zeit der Antragsellung angehören. Es ist Sache der Antragsteller, dazu ggf. eine aktuelle Eigentümerliste vorzulegen.

2. Das Aufstellen eines Gartenhäuschens sowie die Anbringung eines hölzernen Flechtzauns (Lamellenzauns) auf einer Dachterrasse stellt regelmäßig eine bauliche Veränderung dar, die der Zustimmung aller Wohnungseigentümer bedarf.

3. Ein Eigentümerbeschluß, nach dem ein Wohnungseigentümer Dachaufbauten belassen darf, führt nicht ohne weiters dazu, daß sich dessen Rechtsnachfolger für eigene Dachaufbauten auf den geschaffenen optischen Zustand berufen kann.

BayObLG, Beschluß vom 26.077.2001, Aktenzeichen: 2 Z BR 73/01, ZfIR 2001, S. 1010.

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