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Unklare Nebenkostenregelung
Die vom Vermieter zu tragenden Nebenkosten müssen in einem Mietvertrag eindeutig angegeben werden. Enthält der Vertrag eine Aufzählung der zu tragenden Mietnebenkosten, hat diese abschließenden Charakter. Daher sind Kostenarten, die nicht ausdrücklich benannt sind oder sich nicht aus anderen Umschreibungen ergeben, im Zweifel nicht vom Mieter zu tragen.
Auch gehen unklare Formulierungen, die keine genauen Umschreibungen enthalten, stets zulasten des Vermieters. Daher konnte ein Vermieter in dem vom Oberlandesgericht Hamm entschiedenen Fall so genannte Centermanagerkosten (damit waren die Verwaltungskosten des Gewerbeobjekts gemeint) nicht ersetzt verlangen, da der Mietvertrag weder diesen Begriff noch eine sinngemäße Beschreibung dieser Kostenart enthielt.
Urteil des OLG Hamm vom 26.04.2005
7 U 48/04
Pressemitteilung des OLG Hamm