Gast hat diese Frage gestellt
Stützt der Vermieter eine Mieterhöhung auf «Vergleichswohnungen», dann muss er diese Wohnungen genau bezeichnen. Der Mieter muss sie nach den Angaben im Mieterhöhungsschreiben ohne nennenswerte Schwierigkeiten auffinden können, teilt der Deutsche Mieterbund (DMB) in Berlin unter Berufung auf ein Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) in Karlsruhe mit. <br />
Bleibt für den Mieter offen, welche von zwei Wohnungen in einem Stockwerk als Vergleichswohnung gemeint ist, ist das Mieterhöhungsverlangen unwirksam (Az.: VIII ZR 141/02). Will der Vermieter die Miete erhöhen, muss er dem Mieter konkrete Hinweise auf die sachliche Berechtigung seines Erhöhungsverlangens geben. Der Mieter darf dann die Berechtigung der Mieterhöhung überprüfen und sich darüber schlüssig werden, ob er der Erhöhung zustimmt oder nicht. Begründet der Vermieter seine Mieterhöhung mit «Vergleichswohnungen», so muss der Mieter die Möglichkeit haben, sich darüber zu informieren und die Vergleichbarkeit nachzuprüfen. <br />
<br />
Wenn sich in einem Mehrfamilienhaus mit mehreren Geschossen auf der selben Ebene mehr als eine Wohnung befindet, sind für die Auffindbarkeit der Wohnung zusätzliche Angaben erforderlich. Solche Angaben können nach Darstellung des BGH die Beschreibung der genauen Lage der Wohnung im Geschoss sein, die Bezeichnung einer nach außen erkennbaren Wohnungsnummer oder der Name des Mieters. Fehlen solche Angaben, sei der Mieter nicht gezwungen, auf eigene Faust Nachforschungen anzustellen und die in Betracht kommenden Mieter nach Miethöhe, Wohnungsgröße und Ausstattung zu befragen. <br />
Quelle:KSTA