Berthelstal 31.08.2009 11:02
Wurde die Zwischenwand auf Ihren Wunsch eingebaut ? Davon hängt auch entscheidend die Anwort ab.
StefanBaumann 31.08.2009 14:50
ja die Wand wollten wir gerne haben!
Berthelstal 01.09.2009 08:07
Wenn Sie die Tür und die Wand bezahlt haben sind diese Ihr Eigentum und können diese auch mitnehmen. Die beim Entfernen aufgetretenen möglichen Schäden müssten Sie aber beseitigen. Das heisst, der ursprüngliche Zusand ist wiederherzustellen
StefanBaumann 01.09.2009 10:13
Vielen Dank für die Info. Können Sie mir vielleicht auch sagen auf welcher Rechtsgrundlage dies beruht. Ich weiß jetzt schon, dass sich der Vermieter quer stellen wird und möchte gern vorbereitet sein.
smile30625 01.09.2009 11:22
Hallo,
Wand und Tür stehen im EIgentum des Vermieters. Dass Sie über einen Mietzuschlag die Kosten hierfür getragen haben, ist für die Eigentumsverhältnisse ohne Belang. Eine Übereignung an Sie hat niemals stattgefunden. Rückbau und Mitnahme ohne Einwilligung des Vermieters wären strafbar und würden zivilrechtliche Forderungen auslösen.
In Frage kommt aber eine Erstattung Ihrer finanziellen Aufwendungen (nach Abzug des Teils, den Sie bereits "abgewohnt" haben).
Beispiel: Aufwendungen 1000 EUR, Gesamtnutzungsdauer der Tür 12 Jahre. Da Sie bereits 1/6 der Lebensdauer der Tür abgewohnt haben, würde sich Ihre Erstattung auf 5/6 x 1000 EUR = 833,33 EUR belaufen.
Viele Grüße
smile