Susanne
Wenn ein Mietvertrag über Wohnraum abgeschlossen wird, muss der Vermieter die Mietsache für die vertragsgemässe Nutzung bereitstellen.
Zur vertragsgemässen Nutzung "wohnen" gehört sicher kein Aussenputz. Zur Not kann man zum Mietvertrag eine Individualvereinbarung auf einem separaten Blatt machen, mit Bezug auf den Mietvertrag: bei Mietbeginn fehlt der Aussenputz am Haus, daraus ergibt sich kein Mangel an der Wohnung, der zur Minderung führen könnte. Die Arbeiten zum Aussenputz werden voraussichtlich zum (Datum) beginnen und x Tage/Wochen dauern. Der Mieter ist davon informiert und einverstanden.
Sollte der Mieter allerdings für die Dauer der Arbeiten durch Lärm und Schmutz ausserordentlich belästigt werden, kann er für den Zeitraum die Miete mindern. Dieses Recht kann ihm auch nicht durch eine Individualklausel verwehrt werden, weil durch das BGB zugestanden wird.