uw5000 hat diese Frage gestellt
Fallschilderung:
- Verkäufer V hat mit Käufer K einen (wie sich später herausstellt) nichtigen Grundstückskaufvertrag abgeschlossen. Im Kaufvertrag wurde vereinbart, dass der Besitz sofort an K übergeht.
- Für K wird eine Auflassungsvormerkung eingetragen, die Auflassung erfolgt zunächst noch nicht.
- D (Vater von K) schließt daraufhin mit Mieter M einen Mietvertrag ab, M zieht in das Haus ein.
- Die Miete wird von M an K bezahlt.
- Zur Auflassung selbst kommt es jedoch nicht, da V die Nichtigkeit des Grundstückskaufvertrages nachweisen und gerichtlich die Löschung der Auflassungsvormerkung und die Herausgabe des Hausgrundstücks von K an V erwirken kann.
- V (war/blieb die ganze Zeit Eigentümer des Mietobjekts) wird somit auch wieder Besitzer des Hausgrundstücks.
Die Mieten wurden an K bezahlt, obwohl der Mietvertrag zwischen D und M abgeschlossen wurde.
Wie sieht es nun aufgrund der Nichtigkeit des Grundstückskaufvertrags und nach Löschung der Auflassungsvormerkung mit Schadensersatz- bzw. Bereicherungsansprüchen des V bzgl. der Mietzahlungen aus? Es stellen sich folgende Fragen:
V geht davon aus, dass K durch die Mietzahlungen des M mangels Rechtsgrund (kein Mietvertrag mit M, nichtiger Grundstückskaufvertrag) ungerechtfertigt bereichert ist.
1) Wem stehen die von K somit zu Unrecht einbehaltenen Mietzahlungen zu – V oder gar D?
2) Ist zu dieser Mietrückforderung von K evtl. nur M berechtigt, und muss sich dann der tatsächlich Berechtigte (V oder D) wiederum an M halten, da dieser sonst kostenlos im Haus des V gewohnt hätte?
3) Ist hier Bereicherungsrecht anzuwenden, d. h. Rückgängigmachung einer Vermehrung im Vermögen des Schuldners?
Vorab vielen Dank für entspr. Beiträge…