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Wann berechtigt eine bewußte wahrheitswidrige Antwort zur Anfechtung der Erklärung beim Abschluß des Mietvertrags?
Eine bewußte wahrheitswidrige Antwort berechtigt insbesondere dann zur Anfechtung wegen arglistiger Täuschung, wenn die Frage zulässig war. Zulässige fragen im Zusammenhang mit einem Mietverhältnis sind unter anderem Fragen nach dem Familienstand des Mieters, nach dessen Einkommens- und Vermögensverhältnissen oder nach dem bestehen eines Arbeitsverhältnisses. Unzulässig sind Fragen nach intimen Verhältnissen des Mieters, nach etwaigen Heiratsabsichten, nach dessen Religionszugehörigkeit oder nach etwaigen Kinderwünschen