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Berufung auf formunwirksamen, langfristigen Mietvertrag

Mietverträge über eine längere Zeit als ein Jahr bedürfen der Schriftform. Ist diese nicht gewahrt, gilt der Vertrag als auf unbestimmte Zeit geschlossen (§ 550 BGB). Für die Beendigung des Vertrages sind dann die gesetzlichen Kündigungsfristen anzuwenden.

Der Mieter von Gewerberäumen darf sich auch dann auf den Formmangel eines auf die Dauer von zehn Jahren abgeschlossenen Mietvertrags berufen, wenn dieser seitens des Vermieters von einer nicht vertretungsberechtigten Person unterschrieben ist. Dies gilt selbst dann, wenn der Mietvertrag vorher mehrere Jahre beanstandungsfrei durchgeführt wurde. Folge des Fehlens der wirksamen Unterschrift: Der Mietvertrag war nur mündlich abgeschlossen und konnte daher vorzeitig beendet werden.

Urteil des BGH vom 05.11.2003
XII ZR 134/02
MDR 2004, 325

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