Gast hat diese Frage gestellt
Hallo!!
Wir sind Mieter in einer Wohnung einer Wohnanlage (10 Jahre alt) mit Eigentumswohnungen.
Laut Beschluss einer WEV (Wohnungseigentümerversammlung) wird nachts die Heizung abgeschaltet, so dass zwischen 0000 Uhr und 0330 Uhr kein Warmwasser bzw. erst nach sehr langer Kaltwasservorlaufzeit (min. 5 Minuten (gemessen um 4[/b:d7d9f] Uhr, also nach Einschalten der Heizung)) zur Verfügung steht. Gemäß mehreren Urteilen ist dies ein Mietminderungsgrund von bis zu 10%.
Ich habe aber kein Interesse auf Mietminderung wegen dem sehr guten Verhältnis zum Vermieter.
Wie aber kann der Vermieter seiner Pflicht, Warmwasser rund um die Uhr zur Verfügung zu stellen, überhaupt nachkommen?
Hat die WEV bzw. Wohnungseigentümergesetz Vorrang ggü. dem Mietrecht?
Darf die WEV sowas beschliessen?? Insbesondere mit dem Wissen, dass auch Mieter betroffen sind!!
Kennt jemand die genauen Gesetztestexte oder Rechtsurteile diesbezüglich??
Vielen Dank!!