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Gast Experte! hat diese Frage gestellt
Umfang einer Wohngebäudeversicherung

Eine Wohnungseigentümergemeinschaft hatte eine Wohngebäudeversicherung abgeschlossen. Infolge leichter Fahrlässigkeit verursachte eine Wohnungseigentümerin einen austritt, durch den neben ihrer eigenen auch andere Wohnungen und das Gemeinschaftseigentum beschädigt wurden. Der Fremdschaden belief sich insgesamt auf ca. 20.000 DM. Die von der Eigentümergemeinschaft eingeschaltete Versicherung regulierte den Schaden, nahm aber hinsichtlich des Fremdschadens die verursachende Wohnungseigentümerin in Regress. Der Rechtsstreit ging bis vor den Bundesgerichtshof, der schließlich zu Ungunsten der Wohngebäudeversicherung entschied.

Nach § 67 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) ist eine Versicherung berechtigt, von einem Dritten, der den Schaden schuldhaft verursacht hat, hinsichtlich des regulierten Schadens Ersatz zu verlangen. (Beispiel: Die regulierende Glasversicherung verlangt von dem Fremdverursacher des Glasschadens Ersatz in Höhe des Regulierungsbetrages). Hier war die Schadensverursacherin als Miteigentümerin jedoch nicht "Dritte" im Sinne der genannten Vorschrift, sondern selbstständige Versicherungsnehmerin. Wenn Wohnungseigentümer gemeinsam ein Gebäude versichern, so muss der Vertrag auch das Interesse jedes einzelnen Wohnungseigentümers, nicht über den Umweg des Regresses auf Ersatz von Sachschäden am Gemeinschaftseigentum oder am Sondereigentum anderer Eigentümer in Anspruch genommen zu werden (so genanntes Sachersatzinteresse), berücksichtigen.

Die Karlsruher Richter verwiesen schließlich darauf, dass es sich nicht etwa um den Abschluss entsprechender Einzelverträge eines jeden Wohnungseigentümers gehandelt habe, sondern um einen einheitlichen Vertrag der gesamten Eigentümergemeinschaft. Deren Mitglieder können davon ausgehen, dass der gemeinschaftliche Versicherungsvertrag sie auch vor dem Ersatz von Schäden schützt, die am Miteigentum und am Sondereigentum anderer Eigentümer entstehen.

Urteil des BGH vom 28.03.2001
IV ZR 163/99
RdW 2001, 403

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