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neuerMieter13 hat diese Frage gestellt
Hallo zusammen,

aktuell auf der Wohnungssuche haben wir ein sehr interessantes Objekt gefunden, welches aber eine Besonderheit hat: Der Vermieter (Privatperson) möchte gerne die Möbel in der Wohnung lassen und hat dafür auf die für die Gegend übliche Kaltmiete (560 EUR) einen Aufschlag von 90 Euro vorgesehen.

Neben einer kompletten Küche (mit Geräten, Waschmaschine etc.) möchte er uns auch ein Bett, eine Wohnwand, die Couch, den Esstisch und so weiter überlassen.

Davon abgesehen, dass wir dann unsere jetzigen Möbel verkaufen müssten, plagt uns eine große Frage: Wie sieht es mit Rechten und Pflichten für uns aus?
- Was passiert, wenn der Glastisch kaputt geht?
- Müssen wir für Reparaturen sorgen?
- Haben wir Anspruch auf Austausch bei Defekt (bspw. Herd)?
- Wenn wir nach bspw. 5 Jahren ausziehen sieht die Couch natürlich nicht mehr neu aus. Was passiert dann?

Es wäre toll, wenn sich hier jemand findet, der auf diese Besonderheiten bei Mietverträgen eingehen kann und vielleicht Erfahrungen in dieser Sache hat. Worauf müssen wir bei Unterzeichnung eines Vertrages achten?

Vielen Dank und schöne Grüße
Kai

4 Kommentare zu „Besonderheiten bei Miete einer möblierten Wohnung”

Forseti Experte! 01.10.2011 18:44

Wer eine möblierte Wohnung anmietet sollte im Mietvertrag vereinbaren, dass die Möblierung mitvermietet und nicht überlassen ist.

Bei z.B. mitvermieteten technischen Geräten muss der Vermieter auch für Reparaturen und Austausch sorgen, wenn diese Dinge durch normalen Gebrauch verschleißen.

Ich würde auf dieses Angebot verzichten, denn ich möchte mit und in meinen Möbeln leben und nicht in gemieteten.

In USA und anderswo ist es üblich, dass man komplett möblierte Wohnungen und Häuser anmietet. Da ist dann ein Umzug mit einer Ladung Gepäck im Pkw schnell über die Bühne gegangen

neuerMieter13 01.10.2011 21:17

Vielen Dank für die Antwort.

Stören würde es uns nicht, wenn ein Kleiderschrank, die Schrankwand oder die Küche nicht selbst gekauft sind, sondern da schon zwei Jahre genutzt wurden. Das ist nicht das Problem.

O.g rechtliche Fragen treiben uns da nur etwas um.

Weiß da noch jemand etwas zu?

Grüße

Bladder Experte! 02.10.2011 09:44

So, wie der Fall geschildert ist, sollten solche Fragen eigentlich nicht gestellt werden müssen. Denn ob mit oder ohne Möbel ist der Mieter für Schäden die er an der Mietsache verursacht haftbar.

Dabei ist lediglich zu unterscheiden, ob der entstandene Schaden durch den Mieter oder der normale Benutzung zuzuschreiben ist. Bei Schäden die durch die Nutzung entstehen, ist der Vermieter in der Pflicht.

Da der Vermieter einen Zuschlag auf die Möbel erhebt steht eindeutig fest, dass sie sein Eigentum sind.
Geht also was kaputt, dann ist der oben genannte Unterschied zu machen.

neuerMieter13 03.10.2011 11:58

Da meine Haftpflichtversicherung doch zahlen sollte, wenn ich fremdes Eigentum ungewollt zerstöre (bspw. Macke auf Tischplatte), bin ich doch eigentlich auf der sicheren Seite, oder?

Wenn die Couch dann aber nach sieben Jahren durchgesessen ist, müsste der Vermieter mir eine neue hineinstellen, oder aber den Zuschlag auf die Miete anteilig senken, wenn ich selber für Ersatz sorge? Das gleiche gilt für einen defekten Herd, oder?

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