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Fehler der Mietsache
Wenn Wohnungsmängel wie Schimmelpilzbefall oder eine defekte Heizung auftreten, muss der Mieter dies seinem Vermieter umgehend mitteilen. Dieser wiederum ist verpflichtet, die Mängel rasch zu beseitigen, um dem Mieter die vertragsgemäße Nutzung der Wohnung zu ermöglichen. Versäumt der Vermieter dies, so hat der Mieter das Recht, die Miete zu mindern. Geregelt ist dies in § 536 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB).
Unerhebliche (kleinere) Mängel berechtigen nicht zur Mietminderung. Umgekehrt gilt: Hat die Wohnung einen sehr schweren Mangel oder ist sogar unbewohnbar, kann der Mieter die Miete je nach Einzelfall sogar um bis zu 100 Prozent kürzen. Das kann etwa dann der Fall sein, wenn die Heizung in den kalten Wintermonaten komplett ausfällt.
Keinen Minderungsanspruch hat ein Mieter, wenn er den Mangel selbst verursacht hat.
Hatte die Wohnung bereits beim Einzug des Mieters einen ihm bekannten Mangel und akzeptiert er dies, so kann er später nicht einfach die Miete kürzen. Ein Fehler der Mietsache liegt vielmehr dann vor, wenn sich der Zustand der Wohnung verschlechtert und dies eine Beeinträchtigung der Nutzung verursacht.