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Bestreikter „Außenseiter-Arbeitgeber“
Ein keinem tarifgebundenen Verband angehörender Arbeitgeber („Außenseiter-Arbeitgeber“) muss einen von der IG Druck und Papier organisierten Streik seiner Mitarbeiter jedenfalls dann hinnehmen, wenn in einem Firmentarifvertrag die bei ihm beschäftigten gewerkschaftsangehörigen Arbeitnehmer den jeweiligen Verbandstarifverträgen unterliegen. Da die Gewerkschaftler auch in einem derartigen Fall um die Verbesserung ihrer eigenen Arbeitsbedingungen streiken, liegt kein (unzulässiger) Sympathiestreik vor. Der betroffene Arbeitgeber ist daher nicht berechtigt, die streikbedingte Arbeitsniederlegung durch Abmahnungen zu sanktionieren.
Urteil des BAG
1 AZR 142/02
Handelsblatt vom 25.02.2003