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Gast Experte! hat diese Frage gestellt
Winterdienst:

Schneefegen - wer ist dafür zuständig?

Grundsätzlich ist die Schnee- und Glatteisbeseitigung Aufgabe der Gemeinde.

Im Allgemeinen ist es aber so, dass die Gemeinden diese Verpflichtung der Räumung der Bürgersteige an die Anlieger (Hauseigentümer ) weitergeben.
Die Hauseigentümer erlegen diese Aufgabe in der Regel ihren Mietern auf.

Das ist aber nur dann möglich, wenn zwischen Vermieter und Mieter über die Schnee- und Glatteisbeseitigung eine Vereinbarung getroffen wurde. Diese Vereinbarung kann in dem abgeschlossenen Mietvertrag oder in der Hausordnung geregelt sein - wenn die Hausordnung Bestandteil des Mietvertrages ist.

In der Vereinbarung sollte zusätzlich geregelt sein, wer die Arbeitsgeräte und die Streumittel bezahlt. Ist keine Vereinbarung über die Kosten getroffen, ist der Vermieter dafür zuständig.

Eine nachträgliche, einseitige Verpflichtung des oder der Mieter zum Schneefegen ist nicht möglich. Das funktioniert nur, wenn beide Parteien (Vermieter und Mieter) damit einverstanden sind.

Wenn keine Regelung im Mietvertrag oder in der Hausordnung getroffen wurde, muß der Vermieter selbst an “die Schüppe”, oder den so genannten Winterdienst auf seine Kosten an ein Unternehmen übertragen.

Die oft verbreitete Auffassung, dass automatisch die Erdgeschoßmieter das Schneefegen übernehmen müssen, ist falsch.

Ist die Schnee- und Eisbeseitigung auf die im Haus lebenden Mieter übertragen, sollte ein ausgewogener Wechsel des Räumdienstes erfolgen.
Das funktioniert am besten über eine “Schneekarte”: Ein Mieter erhält diese Karte am Anfang des Winters. Er kann die Karte an den nächsten Mieter weitergeben, sobald er den ersten Einsatz zur Schnee- und Glatteisbeseitigung durchgeführt hat. Dadurch ist gewährleistet, dass jede Mietpartei im Hause gleichmäßig an dem Winterdienst beteiligt wird.

Nach Auffassung der Gerichte ist dafür Sorge zu tragen, dass eine Schnee- und Glatteisbeseitigung zwischen 7.00 Uhr morgens und 20.00 Uhr abends gewährleistet ist.
Der für den Winterdienst verantwortliche Mieter muß jedoch erst nach Ende des Schneefalls mit der Räumung beginnen.
Ist der verantwortliche Mieter in dieser Zeit nicht in der Lage (zum Beispiel aus beruflichen Gründen) seiner Verpflichtung nachzukommen, muß er für einen Vertreter sorgen. Macht er das nicht, kann der Hauseigentümer auf Kosten des Mieters für Ersatz sorgen.

Kommt der für den Winterdienst verantwortliche Mieter seinen Verpflichtung nicht nach, muß er bei einem Schaden haften (Haftpflichtversicherung ?). Der Hauseigentümer wird jedoch nicht - auch wenn er das Schneefegen an die Mieter übertragen hat - aus seiner Verantwortung entlassen.
Er hat die Aufgabe, die ordnungsgemäße Durchführung der Schnee- und Glatteisbeseitigung zu überwachen.

Das aktuelle Urteil:
Erst ab 7.00 Uhr morgens muss bei Eis- und Schneeglätte ein Gehweg vor dem Haus gestreut sein.
Es ist für den Vermieter nicht zumutbar, seine Nachtruhe vor 6.00 Uhr morgens zu unterbrechen, um den Gehweg zu streuen. (OLG Düsseldorf, Az 24 U 143/99)

- Aber vorsicht bei Eisregen (so genanntem Blitz-Eis):
Hier muss der Verantwortliche sofort - auch mehrmals - rutschhemmendes Material streuen!
Bei andauerndem Eis-Niederschlag sieht es wieder anders aus: Einem Urteil des OLG Schleswig (Az 11 U 14/2000) zu Folge, müssen erst innerhalb 40 Minuten nach Ende des Niederschlages die Wege abgestreut werden.

Achtung: Für eine Beurteilung der Rechtslage ist immer der Einzelfall entscheidend.


Jeder Hauseigentümer ist dafür verantwortlich, daß die Zugangswege zum Gebäude bei Schnee- oder Eisglätte ausreichend gestreut werden. Überträgt er seine Streupflicht an Dritte, so hat er sicherzustellen, daß die Hilfskräfte ihre Aufgabe ordnungsgemäß erfüllen. Vernachlässigt er seine Verkehrssicherungspflicht, begibt er sich selbst "aufs Glatteis": Er läuft nämlich Gefahr, sich bei einem Unfall schadensersatzpflichtig zu machen und kräftig zur Kasse gebeten zu werden.


Streupflicht – Räumpflicht
Zum Hauptberufsverkehr muß Gehweg benutzbar sein
Die Wintermonate sind für Hauseigentümer und Mieter regelmäßig mit besonderen Belastungen verbunden. Ihnen obliegt nämlich die sogenannte Räum- und Streupflicht bei Schnee und Glatteis. Zwar sind gesetzlich die Gemeinden verpflichtet, bei Glätte zu streuen und den Schnee wegzuräumen; diese haben allerdings in der Regel durch Polizeiverordnung die Aufgabe auf die Straßenanlieger übertragen.
Der von den Anliegern zu leistende Winterdienst ist zeitlich beschränkt. Allgemein gilt, daß gestreut sein muß, wenn der Hauptberufsverkehr einsetzt. Grundsätzlich muß morgens ab 7.00 Uhr, spätestens ab 8.00 Uhr, und abends bis 21.00 Uhr gestreut und der Schnee entfernt werden. In der Nacht muß nicht gestreut werden. Bei Dauerschneefall tagsüber muß allerdings der Betroffene die Räum- und Streuarbeiten mehrmals vornehmen. Einzelheiten über den Umfang der Räum- und Streupflicht enthält eine Polizeiverordnung der Gemeinde.
In welcher Breite der Bürgersteig zu streuen ist, richtet sich nach den Bedürfnissen der Fußgänger. Normalerweise ist es ausreichend, daß in einer Breite von 80 cm gestreut wird. Auf jeden Fall aber sollte der gestreute Wegstreifen so breit sein, daß zwei Personen nebeneinander gehen können.
Streupflicht bei Schnee- und Eisglätte
6.000 Mark Schmerzensgeld erhielt ein 88jähriger Rentner, der auf einer nicht ausreichend gestreuten Fußgängerbrücke ausgerutscht und gestürzt war.
Ein Sehnenriß am Knie, schmerzhafte Prellungen und zwei Wochen Krankenhaus waren die Folgen. Zahlen muß die Gemeinde, die auf der vielbegangenen Fußgängerbrücke hätte Schnee fegen und streuen müssen (OLG Nürnberg 4 U 1473/96).
Nicht immer und vor allem nicht überall ist aber die Gemeinde verpflichtet, zu streuen und zu fegen. Nach deren Ortssatzungen können die Winterpflichten auf die Anlieger übertragen werden. Wenn Eigentümer oder Vermieter diese Verpflichtung im Mietvertrag auf die Mieter abgewälzt haben, müssen die auf den Gehwegen bzw. Bürgersteigen vor dem Haus fegen und streuen.
Wer zum Winterdienst verpflichtet ist, muß den Bürgersteig vor dem Haus, den Hauseingang und zum Beispiel auch den Weg zu den Mülltonnen frei räumen und mit Granulat oder Sand streuen. Salz ist vielerorts ausdrücklich verboten. Die Winterpflichten beginnen bei Schneefall und Vereisung morgens um 7 Uhr und enden gegen 20 Uhr. Bei Dauerschneefall, wenn also Räumen und Streuen sinnlos wäre, muß nicht gefegt werden. Andererseits muß je nach Witterung auch mehrmals zu Schneeschaufel und Streumittel gegriffen werden. Wer verhindert ist, egal ob urlaubsbedingt oder aus beruflichen Gründen, muß für eine Vertretung sorgen. Das kann der Nachbar sein, notfalls muß sogar ein Unternehmen eingeschaltet werden. Mieter, die aufgrund hohen Alters oder Gebrechlichkeit nicht mehr in der Lage sind, Schnee zu fegen, sollten ihren Mieterverein um Rat fragen. Zahlreiche Gerichte befreien die Mieter in diesen Fällen von den Winterpflichten. Andere Gerichte fordern dagegen, daß die Mieter auch dann für eine Vertretung sorgen müssen.

Streupflicht des Vermieters
Die Streupflicht (Glatteis, Eisregen) entfällt bei extremen Witterungsverhältnissen, wenn mit zumutbaren Maßnahmen die Glätte nicht bekämpft werden kann. Hier: ununterbrochener, gefrierender Sprühregen. (AG Berlin Pankow-Weißensee, Az. 8 C 303/97, aus: GE 1/98, S. 49) Aber wenn das Streuen trotz andauerdem gefrierenden Sprühregen noch Sinn macht, muß der Streupflicht nachgekommen werden. (KG Berlin, Az. 9 U 5915/97) Für eine angebliche Sinnlosigkeit des Streuens ist allein der Vermieter beweispflichtig. (LG Berlin, Az. 58 S 549/97, aus: Tsp 13.10.01, S. I 17)
Bei extremen Witterungsverhältnissen , hier: gefrierender Regen auf frostigem Boden und Glatteisbildung, ist es im Rahmen der Verkehrssicherungs-
pflicht dem Vermieter nicht zuzumuten, die Witterungsverhältnisse in kurzen Zeitabständen zu beobachten, um sofort nach Ende des Regens den Gehweg zu streuen. Es darf eine angemessene Zeit vergehen, bevor mit dem Streuen angefangen wird. Auch besteht keine Verpflichtung, rund um die Uhr zu treuen. (OLG Hamm, Az. 6 U 16/95)
Der Vermieter verletzt seine Verkehrssicherungspflicht nicht, wenn er nicht vor 7:00 Uhr morgens seiner Streupflicht nachkommt. Erst mit Einsetzen des allgemeinen Verkehrs, der üblicherweise gegen 7:00 Uhr beginnt, müssen Schnee und Eisglätte beseitigt werden. (OLG Düsseldorf, Az. 24 U 143/99, aus: ZMR 2001, S. 106)
Stichwörter: winterdienst

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