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Ein Besucher darf auch für längere Zeit bleiben. Es stellt sich jedoch die Frage, wann die zulässige Besuchszeit überschritten ist. Häufig wird eine Dauer von sechs Wochen als obere zeitliche Grenze angesehen. Nach Auffassung eines Gerichtes (AG Frankfurt/M.-Hoechst, WM 95, 396) überschreitet eine Dauer von drei Monaten jedenfalls die normale Besuchszeit.<br />
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Diese Zeitspannen können nur einen Anhaltspunkt bieten. In bestimmten Fällen ist eine längere Besuchsdauer gestattet. Bei der Aufnahme eines Au-pair-Mädchens oder einem Schüleraustausch ist es nicht unüblich, dass der Besuch mehrere Monate oder bis zu einem Jahr bleibt. Längere Besuchszeiten sind auch üblich, wenn ein Freund oder Angehöriger den erkrankten Mieter betreut.<br />
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Es kommt deshalb nicht nur auf die zeitliche Dauer an, sondern auch darauf, ob der Mieter dem Besuch einen selbstständigen Mitgebrauch an der Wohnung einräumt. Bringt der Besucher sein eigenes Klingel- oder Briefkastenschild an, ist das ein Indiz dafür, dass die Grenzen des Zulässigen überschritten sind. Der Vermieter kann hingegen keine Einwände erheben, wenn der Mieter dem Besucher einen Haustürschlüssel überlässt (LG Aachen, ZMR 73, 330; AG Dortmund, WM 82, 86) oder wenn sich der Besuch bei Abwesenheit des Mieters gelegentlich allein in der Wohnung aufhält. <br />
Quelle: DMB <br />