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Betriebskosten: Umlage von Gartenpflegekosten setzt keine Nutzungsmöglichkeit voraus
Sind die Kosten der Gartenpflege als umlagefähig vereinbart, kommt es nicht darauf an, ob der Mieter den Garten nutzen kann. Kosten für Gartenflächen, die dem Vermieter oder anderen Mietern zur alleinigen Nutzung überlassen sind, können dagegen nicht auf die übrigen Mieter umgelegt werden.
Diese Feststellung traf der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Streit um die Nebenkostenabrechung zwischen Mieter und Vermieter. Der BGH entschied, dass es bei der Abrechnung auf eine konkrete Nutzungsmöglichkeit nicht ankomme. Eine gepflegte (gemeinschaftliche) Gartenfläche verschönere ein Wohnanwesen insgesamt. Sie komme dem Mieter zugute und sei daher geeignet, die Wohn und Lebensqualität zu verbessern. Diese gesteigerte Wohnqualität werde auch Mietern zuteil, die den Garten nicht nutzen wollen oder nutzen können (z.B. wegen einer körperlichen Behinderung oder einer Pollenallergie). Dürfe der Mieter jedoch den Garten nicht nutzen (z.B. weil er einem anderen Mieter zur ausschließlichen Nutzung überlassen wurde), könne er für die Kosten auch nicht herangezogen werden (BGH, VIII ZR 135/03).