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Vertragsrecht AGB-Recht - Versorgungsverträge Sonstige Verträge

BGH - OLG Stuttgart - LG Stuttgart
21.9.2005
VIII ZR 38/05

Die von einem Unternehmer gegenüber Verbrauchern zum Abschluss von Flüssiggasbelieferungsverträgen verwendete Klausel

Wenn sich nach Abschluss des Vertrages die Gestehungspreise für Flüssiggas, die Material-, Lohn-, Transport- und Lagerkosten oder die Mineralöl- bzw. Mehrwertsteuersätze ändern, kann S. (= Beklagte) im Umfang der Veränderung dieser Kostenfaktoren pro Liefereinheit den vorstehend angegebenen derzeitigen Gaspreis ändern.

Wenn sich die vorgenannten Kosten ermäßigen, kann der Kunde die Neufestsetzung des Preises im Rahmen der Veränderung der Kostenfaktoren verlangen

hält der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB nicht stand.

BGB § 307 Ba, Cb

Aktenzeichen: VIIIZR38/05 Paragraphen: BGB§307 Datum: 2005-09-21

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