Gast hat diese Frage gestellt
Betriebskosten zu hoch
Der Grundstückserwerber muß sich schuldhaftes Verhalten des ursprünglichen Vermieters (hier: völlig unzureichende Höhe der Betriebskostenvorauszahlung im Mietvertrag) zurechnen lassen, zumal er bei Eintritt in den Mietvertrag verpflichtet ist, den Vertrag auch hinsichtlich der Nebenkostenvorauszahlung zu überprüfen.
Amtsgericht Hannover, Urteil 12.05.2000, Aktenzeichen: 515 C 218/00 WM 2001, S.448.