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Kleinreparaturen

In den Mietvertrag darf eine Klausel aufgenommen werden, wonach der Mieter für Kleinreparaturen in der Wohnung selbst aufzukommen hat. (BGH, Az. VIII ZR 1991/8 8) . Um rechtswirksam zu sein, darf die Summe der Reparaturausgaben 6 % der Jahres- Bruttokaltmiete nicht überschreiten und die einzelne Reparatur nicht mehr als 150 DM inklusive Umsatzsteuer kosten. (BGH, Az. VIII ZR 129/91, aus: GE 1992, S. 663)

Eine mietvertragliche Formularklausel, wonach der Mieter verpflichtet wird, die Kleinreparaturen selbst durchzuführen oder durchführen zu lassen, ist unwirksam. Das gilt auch, wenn die Summe der Reparaturausgaben und die Höhe der Einzelreparaturkosten korrekt begrenzt sind. Der Mieter kann nur zur Kostenübernahme verpflichtet werden. (BGH, Az. VIII ZR 129/91, aus: WM 1992, S. 355; BayOLG, Az. Re-Miet 1/96, aus: WM 1997, S. 362)
Stichwörter: kleinreparaturen

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