Susanne
Der Mieter hat 12 Monate Zeit, die Abrechnung zu prüfen.
Umlageausfallwagnis kenne ich nicht, ist das eine Sozialwohnung.
Nach der Betriebskostenverordnung (online zu finden) können Verwaltungskosten nicht umgelegt werden.
Adelheid
Hallo Susanne,
danke für die schnelle Antwort.
Ja, sie wohnt in einer öffentlich geförderten Wohnung.
Das wäre für andere vielleicht auch interessant zu wissen.
Das hab ich online gefunden
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§ 25a.
1Das Umlageausfallwagnis ist das Wagnis einer Einnahmenminderung, die durch uneinbringliche Rückstände von Betriebskosten oder nicht umlegbarer Betriebskosten infolge Leerstehens von Raum, der zur Vermietung bestimmt ist, einschließlich der uneinbringlichen Kosten einer Rechtsverfolgung auf Zahlung entsteht. 2.Das Umlageausfallwagnis darf 2 vom Hundert der im Abrechnungszeitraum auf den Wohnraum entfallenden Betriebskosten nicht übersteigen. 3.Soweit die Deckung von Ausfällen anders, namentlich durch einen Anspruch gegenüber einem Dritten gesichert ist, darf die Umlage nicht erhöht werden.
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Die BetrKV hab ich auch gefunden.
LG Adelheid.
Curo2000
Der VM hat das MAW ( Mietausfallwagnis), welches im Hundert gerechnet wird mit dem UAW (Umlageausfallwagnis) verwechselt. Korrekt wären 2 % Aufschlag auf die abgerechneten Kosten.