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Beweislastregelung bei Mobbing

Auch in einem Schadensersatzprozess wegen angeblichen Mobbings des Arbeitgebers gilt die allgemeine Beweisregel, wonach der Kläger für sämtliche anspruchsbegründenden Voraussetzungen darlegungs- und beweispflichtig ist. Ein Arbeitnehmer kann daher seinen Anspruch nicht allein damit begründen, dass er einzelne Verhaltensweisen des Arbeitgebers schildert und sodann ärztliche Atteste und Gutachten vorlegt, die psychosomatische Krankheitsbefunde bestätigen, die nach Auffassung der Ärzte auf Mobbing am Arbeitsplatz schließen lassen. Vielmehr muss der Arbeitnehmer die Ursächlichkeit zwischen dem Verhalten des Arbeitgebers und seiner Arbeitsunfähigkeit herstellen. Insbesondere hat er im Einzelnen konkret darzulegen, über welchen Zeitraum sich das Mobbing erstreckt hat und wie lange und wie oft sich einzelne gleichartige Vorfälle wiederholt haben.

Urteil des Arbeitsgerichts München vom 25.09.2001
8 Ca 1562/01
NJW Heft 3/2002, Seite X
Stichwörter: beweislastregelung + mobbing

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