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Beweisführung bei behauptetem Mobbing
In einem Prozess auf Schmerzensgeld gegen seinen direkten Vorgesetzten und seinen Arbeitgeber wegen fortdauernden Mobbings trägt der betroffene Arbeitnehmer die Darlegungs- und Beweislast für die Rechtsgutverletzung und den eingetretenen Schaden. Der Beweis kann bereits dadurch geführt sein, dass es sich um einen typischen Geschehensablauf handelt. Ein solcher liegt jedoch nicht vor, wenn für einen Zeitraum von dreieinhalb Jahren lediglich neun Vorfälle behauptet werden. Damit ist der Tatbestand einer „fortgesetzten, aufeinander aufbauenden und ineinander übergreifenden, der Anfeindung, Schikane oder Diskriminierung dienenden Verhaltensweise von Kollegen oder Vorgesetzten“ nicht schlüssig dargelegt.
Urteil des LAG Bremen vom 17.10.2002
3 Sa 78 und 232/02
MDR 2003, 158