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Gast Experte! hat diese Frage gestellt
Bewerbungsschreiben
Mangelhafte Form wird nicht bestraft

Eine handgeschriebene Bewerbung ist nicht zwangsläufig als Ablehnung der vom Arbeitsamt angebotenen Stelle anzusehen.

Der Fall: Einem seit fast sechs Jahren arbeitslosen Drucker war eine Beschäftigung als Buchdrucker angeboten worden. Er bewarb sich handschriftlich auf einem beidseitig beschrieben DIN A5 Blatt, gab seine Personalien an und schilderte seinen beruflichen Werdegang. Nachdem sich der Personalchef des Unternehmens über die Form der Bewerbung beschwert hatte, verhängte das Arbeitsamt eine zwölfwöchige Sperrzeit mit der Begründung, der Drucker habe mit der Form der Bewerbung das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses vereitelt.

Die dagegen gerichtete Klage hatte Erfolg.

Das Landessozialgericht: In vielen Branchen und Berufszweigen müssen Bewerbungsschreiben üblicherweise bestimmte formale Mindestkriterien erfüllen, damit der Bewerber von einem Arbeitgeber überhaupt in den Kreis der möglichen Stellenanwärter einbezogen wird. Dies gilt jedoch nicht pauschal. An die Bewerbung auf eine Facharbeitertätigkeit sind andere Anforderungen zu stellen als an die Bewerbung für eine Führungsposition. Im vorliegenden Fall konnte die Form des Bewerbungsschreibens nicht einer Ablehnung der angebotenen Stelle gleichgestellt werden. Das Schreiben war höflich und sachlich formuliert. Es enthielt alle für einen potenziellen Arbeitgeber notwenigen Informationen.

Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24. Juni 2004 – 1 AL 58/03 "

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