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Kindesunterhalt: Zweitausbildung nach Realschulabschluss

In Fällen, in denen ein unterhaltsberechtigtes Kind einen Realschulabschluss erlangt und anschließend eine Lehre angetreten und abgeschlossen hat, müssen sich die Eltern im Regelfall nicht mehr auf einen Hochschulbesuch des volljährigen Kindes einstellen. Sie können vielmehr darauf vertrauen, dass sie mit erfolgreichem Abschluss der Lehre eine begabungsgerechte Ausbildung finanziert haben und brauchen nicht mehr mit einer weiteren Inanspruchnahme durch Ausbildungsunterhalt zu rechnen. Die für den Ausbildungsgang Abitur - Lehre - Studium entwickelten Grundsätze sind daher auf die Fälle Realschule - Lehre - Fachoberschule - Fachhochschulstudium nicht übertragbar.

Beschluss des OLG Stuttgart vom 26.03.2001
11 UF 64/2001
MDR 2001, 1119

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