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Form von Verträgen
Die Schriftform gemäß § erfordert keine körperliche Verbindung der einzelnen Blätter des Mietvertrages, wenn sich die Einheit des Vertrages aus fortlaufender Paginierung, fortlaufender Nummerierung der einzelnen Bestimmungen, einheitlicher graphischer Gestaltung, inhaltlichem Zusammenhang des Textes oder vergleichbaren Merkmalen zweifelsfrei ergibt. § (§ neu) stellt keine darüber hinausgehenden Anforderungen an die äußere Beschaffenheit der Vertrags. (BGH, Az. XII ZR 234/95, aus: WM 12/97, S. 667)